11.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/9
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-540/15)
(2016/C 007/15)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Maria Patakia, Muriel Heller und Klara Talabér-Ritz)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder es jedenfalls unterlassen hat, der Kommission die fraglichen Vorschriften mitzuteilen;
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die Hellenische Republik nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von täglich 29 145,60 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs zu verurteilen;
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 betreffe die Energieeffizienz, ändere die Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und hebe die Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG auf (im Folgenden: Richtlinie). Nach Art. 1 der Richtlinie werde mit ihr ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht werde, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. In der Richtlinie würden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstünden, beseitigt werden sollten; ferner sei die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele bis 2020 vorgesehen.
2.
Gemäß Art. 28 der Richtlinie hätten Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juni 2014 und speziellen Verpflichtungen, die bestimmte Artikel beträfen, in denen auf Art. 28 verwiesen werde, bis zu den dort genannten Zeitpunkten nachzukommen, und die von ihnen erlassenen Maßnahmen der Kommission mitzuteilen. Diese Mitteilung sei ein Bestandteil der Pflicht, die Richtlinien der Europäischen Union in innerstaatliches Recht umzusetzen, und der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit. Dies komme auch in Art. 260 Abs. 3 AEUV zum Ausdruck.
3.
Die Kommission habe nach Einhaltung des in Art. 258 Abs. 2 AEUV vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens festgestellt, dass die Hellenische Republik die Maßnahmen, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der dort gesetzten Fristen und bis heute nicht umgesetzt oder ihr diese Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt habe, und daher beschlossen, vor dem Gerichtshof eine Klage gegen die Hellenische Republik zu erheben, um diesen Verstoß feststellen zu lassen.
4.
Ferner beantragt die Kommission nach Art. 260 Abs. 3 AEUV beim Gerichtshof, der Hellenischen Republik ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Die Berechnung des von ihr vorgeschlagenen Zwangsgelds sei gemäß den Kriterien und der Methode erfolgt, die sie in der entsprechenden Mitteilung vom 15. Januar 2011 festgelegt habe.
(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
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