18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/18
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere (Italien), eingereicht am 16. Oktober 2015 — Strafverfahren gegen Angela Manzo
(Rechtssache C-542/15)
(2016/C 016/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Santa Maria Capua Vetere
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Angela Manzo
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 49 AEUV und [56 AEUV] sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegenstehen, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9 g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen, die den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht haben, vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, weil dieses hierzu kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorsieht.
2.
Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegensteht, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9 g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, die die Bedingung betreffend die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, weil keine alternativen Belege und Optionen wie in der unionsrechtlichen Regelung vorgesehen sind?
3.
Stehen die Art. 49 AEUV und [56 AEUV] einer nationalen Regelung entgegen, die praktisch jede grenzüberschreitende Tätigkeit im Glücksspielsektor — ungeachtet der Art und Weise ihrer Durchführung und insbesondere (nach den Feststellungen im Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 12. September 2013, Biasci u. a., C-660/11 und C-8/12) in Fällen, in denen die im Staatsgebiet ansässigen Vertreter des Unternehmens zu ordnungspolizeilichen Zwecken einer physischen Kontrolle unterzogen werden — unterbindet.
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
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