18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/19
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-545/15)
(2016/C 016/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Heller, K. Herrmann und E. Sanfrutos Cano)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und in Kraft gesetzt oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 71 610 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;
—
der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU sei am 14. Februar 2014 abgelaufen.
(1) ABl. L 197, S. 38.
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