11.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/10
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-546/15)
(2016/C 007/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, M. Heller, E. Sanfrutos Cano, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;
—
der Beklagten gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 210 078 Euro pro Tag ab dem Tag des Urteils des Gerichtshofs, das eine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt hat, aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union;
—
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 14. Februar 2014 abgelaufen.
(1) ABl. L 197, S. 38.
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