18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/22
Rechtsmittel, eingelegt am 9. November 2015 von der SV Capital OÜ gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-660/14, SV Capital OÜ/Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
(Rechtssache C-577/15 P)
(2016/C 016/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: SV Capital OÜ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Greinoman)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-660/14, soweit darin erstens die Klage gegen den Beschluss C 2013 002 der EBA für unzulässig erklärt wird und zweitens der Beschluss 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014, soweit er die Zulässigkeit der Beschwerde der Rechtsmittelführerin betrifft, für nichtig erklärt wird, sowie drittens hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben;
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die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Beklagten die Kosten des Rechtsmittels und der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-660/14 macht die Rechtsmittelführerin die folgenden Rechtsmittelgründe und Argumente geltend:
Das Gericht habe ultra petita entschieden.
Es habe gegen Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010/EU (1) verstoßen, da die Klage gegen den Beschluss C 2013 002 der EBA rechtzeitig erhoben worden sei, weil zuerst die Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Sache entschieden habe.
Es habe gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung (gültig bis zum 31. Dezember 2014) verstoßen.
Es habe gegen Art. 263 AEUV verstoßen, da die Klage gegen den Beschluss C 2013 002 der EBA unter Berücksichtigung des bis zum 14. Juli 2014 dauernden Verwaltungsverfahrens rechtzeitig erhoben worden sei.
Es habe gegen Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen, da die Klage gegen den Beschluss C 2013 002 der EBA rechtzeitig erhoben worden sei, weil Zufall vorgelegen habe.
Es habe gegen Art. 263 AEUV sowie Art. 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010/EU verstoßen, da die Klage gegen den Beschluss C 2013 002 der EBA zulässig gewesen sei, weil er an die Rechtsmittelführerin gerichtet und diese unmittelbar und individuell betroffen sei.
Der Beschluss C 2013 002 der EBA enthalte tatsächliche Fehler.
Ihm liege ein Ermessensmissbrauch zugrunde.
Er verstoße gegen Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010/EU und gegen Art. 16 des EBA-Kodex für gute Verwaltungspraxis.
Er verstoße gegen Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 der internen Vorschriften der EBA.
Ihm liege ein Ermessensfehlgebrauch und unsachgemäßes Verhalten der EBA zugrunde.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 12).
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