25.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 27/15
Klage, eingereicht am 10. November 2015 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-581/15)
(2016/C 027/19)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und J. Hottiaux)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen hat, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und es nicht mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten vernetzt hat;
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der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:
Die Tschechische Republik habe bis zum 30. Juni 2015, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und es nicht mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten vernetzt.
(1) ABl. L 300, S. 51.
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