1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/29
Klage, eingereicht am 12. November 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-583/15)
(2016/C 038/42)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und J. Hottiaux)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen hat, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und es mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten vernetzt hat;
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der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.
Der genannte Abs. 1 bestimmt außerdem, dass die Verarbeitung der im Register enthaltenen Daten und insbesondere der in Art. 16 Abs. 2 festgelegten grundlegenden Daten unter der Aufsicht der zu diesem Zweck zu benennenden Behörde erfolgt. Diese Daten sind allen zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugänglich.
Aus der Antwort des portugiesischen Staates auf das ergänzende Aufforderungsschreiben gehe hervor, dass die portugiesische Verwaltung noch gar kein Einvernehmen zwischen den drei an dem System beteiligten innerstaatlichen Behörden erreicht habe, nämlich der Autoridade Nacional de Segurança Rodoviária (Nationale Kraftverkehrssicherheitsbehörde), der Autoridade para as Condições do Trabalho (Behörde für Arbeitsbedingungen) und der Direção-Geral da Administração da Justiça (Generaldirektion für Justizverwaltung).
Unter diesen Umständen bestehe nicht nur kein einzelstaatliches Register, während weiterhin die einzelnen Register von drei innerstaatlichen Behörden bestehen blieben, sondern die fraglichen Daten seien auch für die zuständigen Behörden des portugiesischen Staates nicht zugänglich.
Somit verstoße der portugiesische Staat gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009.
Gemäß Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1071/2009 haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt werden und unionsweit zugänglich sind.
Da die portugiesische Verwaltung über gar kein einzelstaatliches Register verfüge, bestehe kein Zweifel, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um ihr einzelstaatliches Register, das gar nicht bestehe, mit den anderen einzelstaatlichen Registern zu vernetzen.
Somit verstoße der portugiesische Staat gegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1071/2009.
(1) ABl. L 300, S. 51.
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