1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/30
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun (Frankreich), eingereicht am 11. November 2015 — Glencore Céréales France/Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
(Rechtssache C-584/15)
(2016/C 038/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Melun
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Glencore Céréales France
Beklagter: Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Vorlagefragen
1.
Kann aus dem Wortlaut des Urteils vom 9. März 2012, Pfeifer & Langen KG (C-564/10), abgeleitet werden, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 (1), der die Verjährung im Gemeinschaftsrecht regelt, auf Maßnahmen zur Zahlung der Zinsen, die nach Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (2) und Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 770/96 (3) geschuldet sind, anwendbar ist?
2.
Ist davon auszugehen, dass die Zinsforderung ihrem Wesen nach die Folge einer „andauernden oder wiederholten“ Unregelmäßigkeit ist, die an dem Tag, an dem die Hauptforderung beglichen wird, beendet wird und damit den Verjährungsbeginn der Zinsforderung bis zu diesem Zeitpunkt aufschiebt?
3.
Falls die Frage 2 verneint wird: Ist der Beginn der Verjährung auf den Tag festzusetzen, an dem die Unregelmäßigkeit, die zur Entstehung der Hauptforderung führte, begangen wurde, oder kann er nur auf den Tag festgesetzt werden, an dem die Beihilfe gezahlt oder die Sicherheit freigegeben wurde und ab dem die genannten Zinsen berechnet werden?
4.
Ist bei der Anwendung der Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 davon auszugehen, dass jede Handlung, die die Verjährung der Hauptforderung unterbricht, auch die laufende Verjährung der Zinsen unterbricht, selbst wenn die Zinsen bei den Handlungen, die die Verjährung der Hauptforderung unterbrechen, nicht erwähnt werden?
5.
Tritt die Verjährung mit Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Höchstfrist ein, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlstelle die Erstattung der zu Unrecht gewährten Beihilfe verlangt, ohne zugleich die Zahlung der Zinsen zu verlangen?
6.
Kann die regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren, die im nationalen Recht in Art. 2224 des Code civil durch das Gesetz Nr. 2008-561 vom 17. Juni 2008 eingefügt wurde, in Bezug auf die Verjährungen, die am Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes noch nicht eingetreten waren, gemäß der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 an die Stelle der in dieser Verordnung vorgesehenen vierjährigen Verjährungsfrist treten?
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission vom 26. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 104, S. 13).
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