18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/23
Rechtsmittel, eingelegt am 12. November 2015 von der LG Electronics, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-91/13, LG Electronics, Inc./Europäische Kommission
(Rechtssache C-588/15 P)
(2016/C 016/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: LG Electronics, Inc. (Prozessbevollmächtigte: G. van Gerven und T. Franchoo, advocaten)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben,
—
Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. g, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und e des Beschlusses C(2012) 8839 der Kommission vom 5. Dezember 2012 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und/oder
—
die gegen die Rechtsmittelführerin in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e und Abs. 2 Buchst. d und e verhängten Geldbußen herabzusetzen,
—
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin bringt vier Rechtsmittelgründe vor.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin insoweit verletzt, als es den Beschluss der Kommission bestätigt habe, LPD aus dem Verfahren als Beschuldigte herauszuhalten und insbesondere, ihr die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zuzustellen. Durch die Abweisung der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage habe das Gericht bei der Bestimmung ihrer Sorgfaltspflicht auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen, dass es entschieden habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auf von ihr und Philips — von LPD zu unterscheidende Unternehmen — getätigte Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse im EWR zu stützen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Hilfsweise habe das Gericht dadurch gegen Art. 101 AEUV, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen, dass es entschieden habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auf von Philips getätigte Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse im EWR zu stützen.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es entschieden habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Methodik der Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse im EWR auf die Rechtsmittelführerin, nicht aber auf die Samsung SDI anzuwenden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy