15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/3
Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2015 von National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC) u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. September 2015 in der Rechtssache T-577/12, NIOC u. a./Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-595/15 P)
(2016/C 059/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen:
National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC), National Iranian Oil Company International Affairs Ltd (NIOC International Affairs), Iran Fuel Conservation Organization (IFCO), Karoon Oil & Gas Production Co., Petroleum Engineering & Development Co. (PEDEC), Khazar Exploration and Production Co. (KEPCO), National Iranian Drilling Co. (NIDC), South Zagros Oil & Gas Production Co., Maroun Oil & Gas Co., Masjed-Soleyman Oil & Gas Co. (MOGC), Gachsaran Oil & Gas Co., Aghajari Oil & Gas Production Co. (AOGPC), Arvandan Oil & Gas Co. (AOGC), West Oil & Gas Production Co., East Oil & Gas Production Co. (EOGPC), Iranian Oil Terminals Co. (IOTC), Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)
Andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 4. September 2015 in der Rechtssache T-577/12 aufzuheben;
—
ihren vor dem Gericht der Europäischen Union gestellten Anträgen stattzugeben;
—
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in Rn. 44 des erlassenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (1) durch die Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) diesen Art. 46 Abs. 2 klar als ihre Rechtsgrundlage angebe.
2.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des erlassenen Urteils, die sich in der Aussage zusammenfassen ließen, dass „aus Art. 215 Abs. 2 AEUV nicht hervor[geht], dass individuelle restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten nach dem in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verfahren zu erlassen wären“, einen Rechtsfehler begangen habe. Zum einen stelle Art. 215 Abs. 1, die einzige Vorschrift des AEUV über restriktive Maßnahmen, klar, dass auf diese Maßnahmen das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren anwendbar sei, und sehe kein anderes Verfahren vor. Zum anderen sei Art. 291 AEUV mit Art. 215 Abs. 2 AEUV unvereinbar. Hilfsweise tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht dahin aufgefasst werden könne, dass er dem Rat neben Art. 215 Abs. 2 AEUV eine zusätzliche Rechtsgrundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen biete. Schließlich machen sie für den Fall, dass entschieden werde, dass Art. 291 Abs. 2 AEUV dem Rat neben Art. 215 Abs. 2 AEUV eine zusätzliche Rechtsgrundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen biete, hilfsweise geltend, dass der Rückgriff auf diese Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall dennoch rechtswidrig bliebe.
3.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Grundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses zunächst auf Art. 215 AEUV gestützter restriktiver Maßnahmen als rechtlich möglich angesehen werde, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 75 bis 83 des Urteils entschieden habe, dass der Rat der Union die Anwendung dieses abweichenden Verfahrens, das im vorliegenden Fall das einzige zur Verfügung stehende gewesen sei, — mit den Worten des Art. 291 Abs. 2 — „entsprechend begründet“ habe. Zum einen müsse die erforderliche Begründung ausdrücklich sein. Zum anderen wäre, selbst unter der Annahme, dass eine stillschweigende Begründung diesem Erfordernis genügen könne, dieses im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Gericht die betreffenden Texte falsch ausgelegt habe.
4.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Grundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses auf Art. 215 AEUV gestützter restriktiver Maßnahmen als rechtlich möglich angesehen werde, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in Rn. 87 des Urteils entschieden habe, dass Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 „dem Rat die Befugnis zur Durchführung der Bestimmungen ihres Art. 23 Abs. 2 und 3 … vorbehält“, und dies für die Erfüllung der Begründungspflicht ausreiche, soweit es um die Nennung der Rechtsgrundlage dieser Bestimmung gehe, die Art. 291 Abs. 2 AEUV sei. Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass das Gericht durch eine rechtlich fehlerhafte Auslegung des Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 zu diesem Ergebnis gelangt sei.
5.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 als Grundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses auf Art. 215 AEUV gestützter restriktiver Maßnahmen als rechtlich möglich angesehen werde, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht in den Rn. 86 bis 88 des Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass sich aus der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Union nicht ergebe, dass der Rat ausdrücklich angeben müsse, dass die Verordnung Nr. 267/2012 hinsichtlich der Rechtsgrundlage ihres Art. 46 Abs. 2 auf Art. 291 Abs. 2 AEUV gestützt sei.
6.
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in den Rn. 100 und 103 sowie in den Rn. 108 und 110 entschieden habe, dass bei von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Rechts, aus denen sich ergebe, dass die genannten Maßnahmen klar und bestimmt sein müssten, anhand der Rechtsprechungsregeln der einheitlichen Auslegung von Rechtsakten der Union zu prüfen sei, nach denen diese Akte im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewendet werden müssten.
7.
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in Rn. 134 des Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (das streitige Tatbestandsmerkmal) mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und allgemeiner mit dem Recht der Europäischen Union übereinstimme, da er „weder willkürlich [ist], noch … dem Rat ein Ermessen [verschafft]“, und in Rn. 140 des Urteils, dass „das streitige Tatbestandsmerkmal … den Bewertungsspielraum des Rates durch objektive Kriterien [begrenzt] und … das unionsrechtlich gebotene Maß an Vorhersehbarkeit [gewährleistet]“. Insoweit habe das Gericht bei der Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat (C-380/09 P), einen Rechtsfehler begangen.
8.
Mit dem achten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise vor, dass der Begriff „Verbindung“, unter der Annahme, er sei in dem Sinn aufzufassen, den ihm das Gericht beigemessen habe, im vorliegenden Fall falsch angewendet worden sei.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).
(2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).
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