1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/32
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 1 de Jerez de la Frontera (Spanien), eingereicht am 16. November 2015 — Banco Santander, S.A./Cristobalina Sánchez López
(Rechtssache C-598/15)
(2016/C 038/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 1 de Jerez de la Frontera
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco Santander, S.A.
Beklagte: Cristobalina Sánchez López
Vorlagefragen
1.
Stehen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) und deren Ziele nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die ein Verfahren wie das des Art. 250.1.7o des Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) vorsehen, in dem das nationale Gericht ein Urteil erlassen muss, mit dem die Herausgabe einer Wohnung, in die vollstreckt worden ist, an denjenigen angeordnet wird, dem sie in einem außergerichtlichen Vollstreckungsverfahren zugesprochen wurde, in dem nach der geltenden Regelung des Art. 129 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) in der Fassung des Gesetzes 1/2000 vom 8. Januar 2000 und der Art. 234 bis 236-o der Hypothekenverordnung (Reglamento Hipotecario) in der Fassung des Königlichen Dekrets 290/1992 keine Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen bestand und der Schuldner die Missbräuchlichkeit weder im Rahmen der außergerichtlichen Vollstreckung noch in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren wirksam einwenden konnte?
2.
Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und deren Ziele einer nationalen Rechtsvorschrift wie der Fünften Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegen, die die Aussetzung eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Verfahrens der außergerichtlichen Vollstreckung einer Hypothek durch den Notar nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher nachweist, dass er die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Hypothekenkreditvertrags, die die Grundlage für den außergerichtlichen Verkauf bildet oder anhand deren der geschuldete Betrag bestimmt worden ist, vor Gericht geltend gemacht hat und er diese gesonderte Klage innerhalb der — ihm allerdings nicht persönlich mitgeteilten — Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung des Gesetzes 1/2013 und noch vor der Zuschlagserteilung durch den Notar erhoben hat?
3.
Sind die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG, das mit ihr verfolgte Ziel und die mit ihr den nationalen Gerichten auferlegte Verpflichtung, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen zu prüfen, ohne dass der Verbraucher dies beantragen müsste, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht in Verfahren wie dem des Art. 250.1.7o des Zivilprozessgesetzes oder im Verfahren des „außergerichtlichen Verkaufs“ nach Art. 129 des Hypothekengesetzes das nationale Recht unangewendet lassen darf, wenn es diese gerichtliche Kontrolle von Amts wegen nicht gestattet, da die Vorschriften der Richtlinie eindeutig sind und der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt die Verpflichtung der nationalen Gerichte festgestellt hat, in Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherverträge das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen zu prüfen?
4.
Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und deren Ziele einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 129 des Hypothekengesetzes in der Fassung des Gesetzes 1/2013 entgegen, die als einziges wirksames Mittel zum Schutz der in der Richtlinie verankerten Rechte der Verbraucher in Verfahren zur außergerichtlichen Vollstreckung von Hypotheken gegenüber Verbrauchern lediglich vorsieht, dass der Notar befugt ist, auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln hinzuweisen, oder der Schuldner/Verbraucher, gegen den außergerichtlich vollstreckt wird, ein gesondertes Gerichtsverfahren anstrengen kann, bevor der Notar die Immobilie, in die vollstreckt wird, zugeschlagen hat?
5.
Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und deren Ziele nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 129 des Hypothekengesetzes in der Fassung des Gesetzes 1/2013 und den Art. 234 bis 236 der Hypothekenverordnung in der Fassung des Königlichen Dekrets 290/1992 entgegen, die ein Verfahren der außergerichtlichen Vollstreckung von zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossenen Hypothekenkreditverträgen vorsehen, in dem keine gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen möglich ist?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
Full & Egal Universal Law Academy