1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/35
Rechtsmittel, eingelegt am 15. November von Ana Pérez Gutiérrez gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-168/14, Pérez Gutierrez/Kommission
(Rechtssache C-604/15 P)
(2016/C 038/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ana Pérez Gutiérrez (Prozessbevollmächtigter: J. Soler Puebla, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 aufzuheben, das Verfahren fortzusetzen, ein neues Urteil zu erlassen und darin
1.
festzustellen, dass die Europäische Kommission durch die unerlaubte Verwendung des Fotos von Herrn Patrick Johannes Jacquemyn im Wege der Aufnahme dieses Fotos in die Bibliothek von Abbildungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen für Tabakerzeugnisse in der Europäischen Union eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Ehre, des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Rechts an der eigenen Abbildung begangen hat;
2.
die Kommission zu verurteilen, ihr für den Einkommensverlust einen Betrag in Höhe von 181 104 Euro zu zahlen;
3.
die Kommission zu verurteilen, ihr für jede Tabakschachtel und für jedes Tabakerzeugnis, das die Abbildung von Herrn Patryck Jacquemyn trägt, einen Eurocent zu zahlen, wobei der Gesamtbetrag, der sich derzeit auf 27 588 524 Euro beläuft, im Urteil festzulegen ist;
4.
die Kommission zu verurteilen, sie für den aus der unerlaubten Verwendung der Abbildung von Herrn Patrick Jacquemyn gezogenen Nutzen, der sich in Spanien — dem Wohnsitz der Rechtsmittelführerin und von Herrn Patrick Jacquemyn — auf 13,79 Mio. Euro beläuft, zu entschädigen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Fehlende Entsprechung zwischen dem Ablauf der mündlichen Verhandlung und den im Urteil enthaltenen Ausführungen
Die Rechtsmittelführerin habe die Darlegungen der Europäischen Kommission zu keiner Zeit akzeptiert, sondern die verspätete Vorlage der ungeschwärzten Unterlagen hingenommen, was aus dem Urteil nicht hervorgehe.
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV
Verstoß gegen den europarechtlichen Grundsatz des Zugangs der Unionsbürger zu den von einem Unionsorgan der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Unterlagen. Die Rechtsmittelführerin habe wiederholt Einsicht in die Unterlagen über die in Bezug auf das streitige Foto bestehenden Rechte am Bild beantragt, die ihr zu keiner Zeit gewährt worden sei.
Fehlender bzw. unzureichender Nachweis und unzureichende Ermittlung in der Sache durch das Gericht
Die von der Rechtsmittelführerin beantragten Beweiserhebungen hätten nicht stattgefunden und den von der Beklagten beigebrachten Beweisen lasse sich keinerlei Indiz entnehmen, da praktisch alle Daten geschwärzt seien.
Verstoß gegen den Grundsatz des streitigen Verfahrens und gegen die Waffengleichheit
Die von der Kommission beigebrachten Unterlagen seien geschwärzt und ohne Daten gewesen und hätten es der Rechtsmittelführerin nicht ermöglicht, eine Gegenanalyse vorzunehmen, weshalb sie sie nicht als gültige Beweise ansehen und das Gericht sie nicht als Beweismittel einstufen könne.
Verfälschung der Tatsachen (Distort of facts)
Das Gericht sei auf der Grundlage der geschwärzten Unterlagen ohne Daten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fotos legal aufgenommen worden seien, und die Rechtsmittelführerin habe diesen Anschein nicht widerlegen können, weil in den Unterlagen die beweiskräftigen Angaben gefehlt hätten. Bei der Schwärzung der Daten in den Unterlagen seien die Grundsätze des Datenschutzes nach der Richtlinie von 1995 (1) fehlerhaft angewandt worden.
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
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