25.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 27/22
Klage, eingereicht am 17. November 2015 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-606/15)
(2016/C 027/26)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, J. Hottiaux)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Tschechische Republik
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG verstoßen hat, dass sie der Untersuchungsstelle die Aufgabe der Überwachung des Eisenbahnsystems übertragen hat;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/49/EG verstoßen hat, dass sie einen Beginn der Untersuchungen durch die Untersuchungsstelle spätestens eine Woche nach Eingang der Meldung eines Unfalls oder einer Störung nicht sichergestellt hat;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG verstoßen hat, dass sie die Übermittlung des Abschlussberichts ihrer Untersuchung an die in Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführten Betroffenen nicht sichergestellt hat;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 25 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG verstoßen hat, dass sie die Mitteilung von Sicherheitsempfehlungen durch die Untersuchungsbehörde an die Sicherheitsbehörde nicht sichergestellt hat;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2004/49/EG verstoßen hat, dass sie keine Pflicht der Sicherheitsbehörde vorgesehen hat, Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung und Umsetzung von Sicherheitsempfehlungen zu ergreifen;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2004/49/EG verstoßen hat, dass sie keine Pflicht der Sicherheitsbehörde vorgesehen hat, mindestens jährlich über die Maßnahmen, die als Reaktion auf Sicherheitsempfehlungen ergriffen oder geplant wurden, zu berichten;
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der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission die folgenden Argumente geltend:
Die Tschechische Republik habe bis zum 30. Juni 2015, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, keinerlei Änderung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit der ihre Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3, Art. 23 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG (1) sichergestellt würde.
(1) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164, S. 44, Berichtigung ABl. 2004, L 220, S. 16).
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