8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/14
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien) eingereicht am 18. November 2015 — Strafverfahren gegen Kolev u. a.
(Rechtssache C-612/15)
(2016/C 048/22)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad (Sonderstrafgericht)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kolev u. a.
Vorlagefragen
1.
Ist ein nationales Gesetz mit der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine wirksame Strafverfolgung der Straftaten von Zollbeamten vorzusehen, vereinbar, wenn nach diesem Gesetz das Strafverfahren, das gegen Zollbeamte wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Korruptionsstraftaten während der Ausübung ihres Dienstes (Entgegennahme von Bestechungsgeldern für die Unterlassung einer Zollprüfung) sowie wegen konkreter Bestechungen und wegen [Hehlerei in Form von] Verheimlichung entgegengenommener Bestechungsgelder geführt wird, unter den folgenden Voraussetzungen eingestellt wird, ohne dass das Gericht die erhobenen Tatvorwürfe in der Sache geprüft hat: a) nach Erhebung des Tatvorwurfs sind zwei Jahre verstrichen; b) die beschuldigte Person hat einen Antrag auf Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestellt; c) dem Staatsanwalt ist durch das Gericht eine dreimonatige Frist für den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesetzt worden; d) der Staatsanwalt hat innerhalb dieser Frist „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ begangen (nämlich nicht ordnungsgemäße Offenlegung eines ergänzten Tatvorwurfs, keine Einsichtgewährung in die Ermittlungsakte und widersprüchliche Anklageschrift); e) dem Staatsanwalt ist durch das Gericht eine neuerliche einmonatige Frist gesetzt worden, um diese „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ zu beheben; [f)] der Staatsanwalt hat diese „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ innerhalb dieser Frist nicht behoben — wobei der Grund für die Begehung dieser Verstöße innerhalb der ersten dreimonatigen Frist und die nicht erfolgte Behebung innerhalb der letzten einmonatigen Frist sowohl auf den Staatsanwalt (nicht erfolgte Beseitigung der Widersprüche in der Anklageschrift; Nichtdurchführung realer Handlungen während der überwiegenden Dauer der Fristen) als auch auf die Verteidigung zurückzuführen ist (Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Offenlegung des Tatvorwurfs und der Einsichtgewährung in die Ermittlungsakte aufgrund eines Krankenhausaufenthalts der beschuldigten Personen und geltend gemachter anderweitiger beruflicher Verpflichtungen der Rechtsanwälte); [g)] es ist ein subjektives Recht der beschuldigten Person auf Einstellung des Strafverfahrens wegen nicht erfolgter Behebung der „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ innerhalb der dafür gesetzten Fristen entstanden?
2.
Falls diese Frage verneint wird, welchen Teil der oben genannten rechtlichen Regelung sollte das nationale Gericht unangewandt lassen, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten: 2.1. die Einstellung des Strafverfahrens bei Ablauf der einmonatigen Frist oder 2.2. die Einstufung der oben genannten Mängel als „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ oder 2.3. den Schutz des nach [g)] entstandenen subjektiven Rechts — falls die Möglichkeit besteht, diesen Verstoß im Rahmen des Gerichtsverfahrens effektiv zu heilen?
2.1.
Ist die Entscheidung zur Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, die die Einstellung des Strafverfahrens vorsieht, daran zu knüpfen, dass
A)
dem Staatsanwalt eine zusätzliche Frist zur Behebung des „Verstoßes gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ gewährt wird, die genauso lang ist wie die Frist, während der er aufgrund seitens der Verteidigung zu verantwortender Hindernisse objektiv nicht imstande war dies zu tun?
B)
das Gericht im Falle A) feststellt, dass diese Hindernisse infolge eines „Rechtsmissbrauchs“ entstanden sind?
C)
falls A) verneint wird, das Gericht feststellt, dass das nationale Recht hinreichende Garantien für den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist bietet?
2.2.
Ist die Entscheidung zur Nichtanwendung der vom nationalen Recht vorgesehenen Einstufung der oben genannten Mängel als „Verstoß gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ mit dem Unionsrecht vereinbar, nämlich:
A)
Wäre das Recht gem. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 2012/13/EU (1), der Verteidigung detaillierte Informationen über den Tatvorwurf zu erteilen, hinreichend gewährleistet,
-1)
wenn diese Informationen nach der faktischen Einreichung der Anklageschrift bei Gericht, aber vor deren gerichtlichen Prüfung erteilt werden, sowie wenn zu einem früheren Zeitpunkt, als die Anklageschrift noch nicht bei Gericht eingereicht war, der Verteidigung vollständige Informationen über die wesentlichen Elemente des Tatvorwurfs erteilt wurden (trifft auf den Beschuldigten Hristov zu)?
-2)
falls 2.2.A)-1) bejaht wird — wenn diese Informationen nach der faktischen Einreichung der Anklageschrift bei Gericht noch erteilt werden, aber bevor das Gericht die Anklageschrift geprüft hat, und der Verteidigung Teilinformationen über die wesentlichen Elemente des Tatvorwurfs zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurden, als die Anklageschrift noch nicht bei Gericht eingereicht war, wobei der Grund dafür, dass nur Teilinformationen erteilt wurden, auf Hindernissen seitens der Verteidigung beruht (trifft auf die Beschuldigten Kolev und Kostadinov zu)?
-3)
wenn diese Informationen Widersprüche bezüglich der konkreten Äußerung der Bestechungsforderung aufweisen (einmal wird angegeben, dass ein anderer Beschuldigter das Bestechungsgeld ausdrücklich verlangt habe, während der Beschuldigte Hristov seine Unzufriedenheit durch ein verzerrtes Gesicht zum Ausdruck gebracht habe, als die der Zollprüfung unterworfene Person zu wenig Geld angeboten habe, dann wiederum heißt es, dass der Beschuldigte Hristov wörtlich und konkret Bestechungsgeld verlangt habe)?
B)
Wäre das Recht gem. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 2012/13/EU, der Verteidigung Zugang zu den Unterlagen „spätestens bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht“ zu gewähren, im Ausgangsverfahren hinreichend gewährleistet, wenn die Verteidigung Zugang zu dem wesentlichen Teil der Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt hatte und ihr die Möglichkeit gewährt wurde, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sie jedoch aufgrund von Hindernissen (Erkrankung, beruflichen Verpflichtungen) und unter Berufung auf das nationale Recht, welches eine Ladung zur Einsicht in die Unterlagen mindestens drei Tage früher erfordert, keinen Gebrauch davon gemacht hat? Muss nach Wegfall der Hindernisse und mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen eine zweite Gelegenheit gewährt werden? Muss geprüft werden, ob die genannten Hindernisse objektiv vorgelegen haben oder einen Rechtsmissbrauch darstellen?
C)
Hat die in Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 2012/13/EU vorgesehene gesetzliche Anforderung [„spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird“ bzw.] „spätestens bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht“ die gleiche Bedeutung in beiden Vorschriften? Welche Bedeutung hat diese Anforderung — vor der faktischen Einreichung der Anklageschrift bei Gericht oder spätestens bei ihrer Einreichung bei Gericht oder aber nach ihrer Einreichung bei Gericht, aber bevor das Gericht Maßnahmen zur Prüfung dieser Anklageschrift ergreift?
D)
Hat die gesetzliche Anforderung der Erteilung von Informationen über den Tatvorwurf an die Verteidigung und der Einsicht in die Verfahrensakte auf solche Weise, dass „eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte“ und „ein faires Verfahren“ nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie Nr. 2012/13/EU gewährleistet werden können, die gleiche Bedeutung in beiden Vorschriften? Wäre dieser Anforderung Genüge getan,
-1)
wenn die detaillierten Informationen über den Tatvorwurf der Verteidigung zwar nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht, aber noch bevor Maßnahmen zu ihrer Prüfung in der Sache ergriffen werden, erteilt würden und der Verteidigung eine hinreichende Frist zur Vorbereitung gewährt würde? — Zu einem früheren Zeitpunkt wurden Informationen über den Tatvorwurf unvollständig und teilweise erteilt.
-2)
wenn die Verteidigung Zugang zu allen Unterlagen zwar nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht bekäme, aber noch bevor Maßnahmen zu ihrer Prüfung in der Sache ergriffen werden, und ihr eine hinreichende Frist zur Vorbereitung gewährt würde? — Zu einem früheren Zeitpunkt bekam die Verteidigung Zugang zu einem Großteil der Verfahrensunterlagen.
-3)
wenn das Gericht Maßnahmen ergreifen würde, um der Verteidigung zu garantieren, dass alle Erklärungen, die sie nach erfolgter Kenntnisnahme der ausführlichen Anklageschrift und aller Verfahrensunterlagen abgeben würde, dieselbe Wirkung hätten, die sie gehabt hätten, wenn sie gegenüber dem Staatsanwalt vor Einreichung der Anklageschrift bei Gericht abgegeben worden wären?
E)
Würde man „ein faires Verfahren“ gemäß Art, 6 Abs. 1 und 4 sowie „eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte“ gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2012/13/EU gewährleisten, wenn das Gericht entscheiden würde, ein Gerichtsverfahren über eine endgültige Anklage zu eröffnen, die Widersprüche im Hinblick auf die Äußerung der Bestechungsforderung aufweist, es jedoch daraufhin dem Staatsanwalt die Gelegenheit geben würde, diese Widersprüche zu beseitigen sowie den Beteiligten ermöglichen würde, dass sie die Rechte, die sie bei Einreichung einer Anklageschrift ohne derartige Widersprüche gehabt hätten, in vollem Umfang geltend machen können?
F)
Wäre das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/48/EU (2) verankerte Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hinreichend gewährleistet, wenn während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsanwalt die Gelegenheit gegeben wurde, zu erscheinen, um über den vorläufigen Tatvorwurf benachrichtigt zu werden und vollständige Einsicht in alle Verfahrensunterlagen zu nehmen, er aber wegen beruflicher Verpflichtungen und unter Berufung auf das nationale Recht, das eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen vorsieht, nicht erschienen ist? Muss eine neue Frist von mindestens drei Tagen nach Wegfall dieser Verpflichtungen gewährt werden? Muss geprüft werden, ob der Grund für die [Nicht]erscheinung berechtigt ist oder ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt?
G)
Würde sich die Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/48/EU verankerten Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf die „praktische und wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte“ auswirken, wenn das Gericht nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht dem Rechtsanwalt vollumfänglichen Zugang zu der endgültigen und detaillierten Anklageschrift sowie zu allen Verfahrensunterlagen gewähren, und anschließend Maßnahmen ergreifen würde, um dem Rechtsanwalt zu garantieren, dass alle von ihm nach Kenntnisnahme der detaillierten Anklageschrift und aller Verfahrensunterlagen abgegebenen Erklärungen dieselbe Wirkung haben würden, die sie gehabt hätten, wenn sie gegenüber dem Staatsanwalt vor Einreichung der Anklageschrift bei Gericht abgegeben worden wären?
2.3.
Ist das zugunsten der beschuldigten Person entstandene subjektive Recht auf Einstellung des Strafverfahrens (unter den oben dargelegten Bedingungen) mit dem Unionsrecht vereinbar, obwohl die Möglichkeit besteht, den vom Staatsanwalt nicht behobenen „Verstoß gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ vollumfänglich durch Maßnahmen des Gerichts im Gerichtsverfahren zu heilen, sodass letztendlich die rechtliche Situation der beschuldigten Person identisch mit der wäre, die sie bei rechtzeitiger Behebung dieses Verstoßes gehabt hätte?
3.
Dürfen günstigere nationale Regelungen betreffend das Recht auf Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist, das Recht auf Unterrichtung sowie das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand angewandt werden, wenn sie, in Verbindung mit weiteren Umständen (dem unter Punkt 1 beschriebenen Verfahren), zur Einstellung des Strafverfahrens führen würden?
4.
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/48/EU dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht ermächtigt, einen Rechtsanwalt aus dem Gerichtsverfahren auszuschließen, der zwei der Beschuldigten vertreten hat, wobei die eine Person über Tatsachen ausgesagt hat, die die Interessen des anderen Beschuldigten beeinträchtigen, der seinerseits keine Aussage getätigt hat?
Falls diese Frage bejaht wird, würde das Gericht das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gem. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisten, wenn es — nachdem es einen Rechtsanwalt, der gleichzeitig zwei Beschuldigte mit widerstreitenden Interessen vertreten hat, zur Teilnahme am Gerichtsverfahren zugelassen hat, jedem der Beschuldigten neue, verschiedene Pflichtverteidiger bestellen würde?
(1) Richtlinie Nr. 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142, S. 1).
(2) Richtlinie Nr. 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294, S. 1).
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