25.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 27/25
Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2015 von der Koninklijke Philips Electronics NV gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-92/13, Koninklijke Philips Electronics NV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-622/15 P)
(2016/C 027/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Koninklijke Philips Electronics NV (Prozessbevollmächtigte: E. Pijnacker Hordijk, J. K. de Pree und S. Molin, advocaten)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-92/13 aufzuheben;
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Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. f sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 2 Buchst. c und e des Beschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme (im Folgenden: Beschluss) zur Gänze oder teilweise insoweit für nichtig zu erklären, als sie KPNV betreffen, und/oder die gegen sie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 2 Buchst. c und e des Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel hauptsächlich auf die folgenden Rechtsmittelgründe und Argumente:
Das Gericht habe die Art. 101 AEUV und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) rechtsfehlerhaft angewandt, indem es entschieden habe, dass die Kommission den Verkauf von Kathodenstrahlröhren (im Folgenden: CRTs) durch die LPD Group an die Philips Group (und an die LGE Group) als gruppeninternen Verkauf habe qualifizieren dürfen, und dass sie berechtigt gewesen sei, den Wert der Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse im EWR (im Folgenden: DVVE) in die Bemessung der Geldbuße für die Rechtsmittelführerin hinsichtlich nachgelagerter Verkäufe von Computerbildschirmen und Farbfernsehgeräten mit von der LPD Group gelieferten CRTs durch Tochtergesellschaften der Rechtsmittelführerin einzubeziehen.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht dadurch verletzt habe, dass sie beschlossen habe — sogar unter den Umständen dieses Falles — die LPD Group nicht in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen und ihr keine Mitteilung der Beschwerdepunkte zuzustellen, weil die Rechtsmittelführerin eine allgemeine Sorgfaltspflicht treffe, in ihren Büchern und Dateien Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der LPD Group zu führen, und zwar selbst im Falle eines Konkurses der LPD.
Das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es den Klagegrund der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Behandlung von DVVE falsch dargestellt habe und es somit unterlassen habe, auf einen der Hauptklagegründe der Rechtsmittelführerin gegen den Beschluss einzugehen. Die Rechtsmittelführerin trägt weiter vor, dass ihr der Schutz des grundlegenden Gleichbehandlungsprinzips dadurch verwehrt worden sei, dass das Gericht nicht erkannt habe, dass bei der Festsetzung der Grundlage für die Bemessung der Geldbuße auf verschiedene Unternehmen unterschiedliche rechtliche Maßstäbe angewandt worden seien. Diese diskriminierende Behandlung habe zu einer beträchtlich höheren Geldbuße für die Rechtsmittelführerin geführt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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