25.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 27/26
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2015 von der Toshiba Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-104/13, Toshiba Corp./Europäische Kommission
(Rechtssache C-623/15 P)
(2016/C 027/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Toshiba Corp. (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz, J. Jourdan, avocat und A. Kadri, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-104/13 insoweit aufzuheben, als es die Feststellung der Europäischen Kommission bestätigt, dass Toshiba gesamtschuldnerisch für das Verhalten der MTPD hafte;
—
den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache COMP/39.437 -Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — insoweit für nichtig zu erklären, als darin eine Zuwiderhandlung von Toshiba gegen Art. 101 AEUV und deren gesamtschuldnerische Haftung für das Verhalten von MTPD festgestellt wird;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels bringt die Rechtsmittelführerin einen einzigen Rechtsmittelgrund vor:
Das Gericht habe den Unternehmensbegriff unrichtig angewandt, indem es fälschlicherweise bestimmte Elemente als Hinweis darauf eingestuft habe, dass die Rechtsmittelführerin in der Lage gewesen sei, entscheidenden Einfluss auf MTPD auszuüben oder solchen tatsächlich ausgeübt habe, und indem es angenommen habe, dass die Gesamtheit dieser Elemente ausgereicht habe, die Schlussfolgerung zu stützen, dass die Rechtsmittelführerin einen solchen Einfluss auf MTPD ausgeübt habe.
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