7.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/5
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 2. Dezember 2015 — Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH gegen Hettegger Hotel Edelweiss GmbH
(Rechtssache C-641/15)
(2016/C 090/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH
Beklagte: Hettegger Hotel Edelweiss GmbH
Vorlagefrage
Ist das Tatbestandsmerkmal „gegen Eintrittsgeld“ des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (1) erfüllt, wenn
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in den einzelnen Zimmern eines Hotels TV-Geräte bereitgestellt sind und vom Hotelbetreiber das Signal diverser Fernseh- und Hörfunkprogramme durch diese wahrnehmbar gemacht wird („Hotelzimmer-TV“) und
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vom Hotelbetreiber für die Benutzung des Zimmers (mit „Hotelzimmer-TV“) ein Entgelt für das Zimmer pro Nächtigung („Zimmerpreis“) verlangt wird, das auch die Nutzung des TV-Geräts und der dadurch wahrnehmbaren Fernseh- und Hörfunkprogramme mitumfasst?
(1) ABl. L 376, S. 28.
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