1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/43
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Ungarn/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-647/15)
(2016/C 038/56)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Ungarn beantragt in der Klageschrift,
—
den Beschluss 2015/1601/EU des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (1) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehenden Klageantrag nicht stattgegeben werden sollte, den Ungarn betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
—
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erster Klagegrund: Nach Ansicht der ungarischen Regierung stellt Art. 78 Abs. 3 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses durch den Rat dar. Art. 78 Abs. 3 AEUV ermächtige den Rat nicht zum Erlass von Rechtsakten mit Gesetzescharakter wie den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Maßnahmen, namentlich wenn sie mit verbindlicher Wirkung von einem Gesetzgebungsakt, vorliegend der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (2), abwichen. Der angefochtene Beschluss stelle inhaltlich einen Gesetzgebungsakt dar, weil er Abweichungen von der Verordnung Nr. 604/2013 anordne; deshalb hätte er nicht auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassen werden dürfen; diese Vorschrift ermächtige den Rat ausschließlich zur Annahme von Rechtsakten, die nicht in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen würden, also von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter. Sollte es trotzdem möglich sein, auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen von einem Gesetzgebungsakt abgewichen werde, dürfe diese Abweichung jedenfalls nicht so weit gehen, dass sie den Wesensgehalt des Gesetzgebungsakts antaste und dessen grundlegende Bestimmungen leerlaufen lasse wie im Fall des angefochtene Beschlusses.
Zweiter Klagegrund: Mit dem Begriff „vorläufige Maßnahmen“ im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AEUV ließen sich nicht Maßnahmen mit einer Laufzeit von 24 — in bestimmten Fällen 36 — Monaten vereinbaren, deren Wirkungen überdies sogar noch über diese Zeiträume hinausgingen. Der angefochtene Beschluss gehe über die dem Rat in Art. 78 Abs. 3 AEUV erteilte Ermächtigung hinaus, da bei der Festlegung seiner Geltungsdauer der für die Annahme eines Gesetzgebungsaktes nach Art. 78 Abs. 2 AEUV erforderliche Zeitraum nicht in Betracht gezogen worden sei.
Dritter Klagegrund: Bei der Annahme des angefochtenen Beschlusses habe der Rat gegen Art. 293 Abs. 1 AEUV verstoßen, weil er nicht einstimmig von dem Vorschlag der Kommission abgewichen sei.
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss ordne eine Abweichung von einem Gesetzgebungsakt an und sei inhaltlich ein Rechtsakt mit Gesetzescharakter; deshalb hätte bei seinem Erlass — und zwar auch dann, wenn der Beschluss auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV hätte erlassen werden können — das Recht der nationalen Parlamente auf Stellungnahme zu Gesetzgebungsakten beachtet werden müssen, das diesen in den Protokollen Nrn. 1 und 2, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt seien, gewährleistet werde.
Fünfter Klagegrund: Der Rat habe nach der Anhörung des Europäischen Parlaments den Beschlussentwurf in wesentlichen Punkten geändert; gleichwohl habe er das Parlament nicht erneut angehört.
Sechster Klagegrund: Zum Zeitpunkt der Annahme durch den Rat hätten keine Sprachfassungen des Beschlussentwurfes in den Amtssprachen der Union zur Verfügung gestanden.
Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil seine Annahme zu Art. 68 AEUV und den auf der Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 2015 angenommenen Schlussfolgerungen im Widerspruch stehe.
Achter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Normenklarheit, weil in mehreren Punkten unklar sei, wie die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses anzuwenden seien bzw. in welchem Verhältnis sie zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 ständen. Zu den unklaren Punkten gehörten u. a. die Frage der Anwendung der Verfahrens- und Garantievorschriften in Bezug auf den Erlass der Umsiedlungsentscheidungen sowie der Umstand, dass der angefochtene Beschluss die Auswahlkriterien für die Umsiedlung nicht eindeutig festlege und die Rechtsstellung der Antragsteller im Umsiedlungsmitgliedstaat nicht angemessen regele. Der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zum Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (3), da er den Antragstellern das Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat der Antragstellung nehme und ihre Umsiedlung in einen anderen Mitgliedstaat ermögliche, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Umsiedlungsmitgliedstaat nachweisbar sein müsse.
Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Da Ungarn anders als noch im ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht mehr zum Kreis der begünstigten Mitgliedstaaten gehöre, verfüge der angefochtene Beschluss unbegründet die Umsiedlung von 120 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt hätten. Da in dem Beschluss von einer Umsiedlung aus Ungarn nicht mehr die Rede sei, sei die ursprünglich empfohlene Festlegung auf eine Zahl von 120 000 Antragstellern willkürlich geworden und habe mit der im Vorschlag der Kommission beschriebenen Situation, die in Wirklichkeit habe bewältigt werden sollen, nichts mehr zu tun. Es sei — insbesondere in Anbetracht der nach Art. 78 Abs. 3 AEUV zulässigen vorläufigen Maßnahmen — nicht hinnehmbar, dass hinsichtlich ungefähr der Hälfte der unter den Beschluss fallenden Antragsteller die endgültige Entscheidung über die Umsiedlung im Licht späterer Entwicklungen getroffen werde.
Zehnter Klagegrund: Nachrangig macht Ungarn hilfsweise geltend, dass der angefochtene Beschluss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Ungarn verletze, da, obwohl Ungarn anerkanntermaßen ein Mitgliedstaat sei, in dessen Gebiet irreguläre Migranten in großer Zahl eingereist seien und bei dem sehr viele Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden seien, für Ungarn trotzdem eine verbindliche Aufnahmequote festgelegt worden sei. Der angefochtene Beschluss genüge im Hinblick auf Ungarn nicht den Vorgaben von Art. 78 Abs. 3 AEUV, da es sich mit der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzung — wonach Maßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaats erlassen werden könnten, der sich aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinde — nicht vereinbaren lasse, wenn eine Maßnahme erlassen werde, die einem solchen Mitgliedstaat ausschließlich Verpflichtungen auferlege.
(1) ABl. L 248, S 80.
(2) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31).
(3) Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967.
Full & Egal Universal Law Academy