29.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/4
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2015 vom Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO), von der Adolf Krämer GmbH & Co. KG, der AgO Argentum GmbH und weiteren Parteien gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. September 2015 in der Rechtssache T-360/13: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-651/15 P)
(2016/C 078/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO), Adolf Krämer GmbH & Co. KG, AgO Argentum GmbH und weitere Parteien (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Assogalvanica, Ecometal, Comité européen des traitements de surfaces (CETS) und weitere Parteien
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
—
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-360/13 aufzuheben;
—
über ihre Nichtigkeitsklage in der Sache zu entscheiden oder die Rechtssache zur Sachentscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer begründen das Rechtsmittel wie folgt.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Richtlinie 98/24 (1) und die Richtlinie 2004/37 (2) keine spezifische Rechtsvorschriften der EU im Sinne von Art. 58 Abs. 2 REACH (3) darstellten, die Mindestanforderungen festlegen, die das Risiko für die menschliche Gesundheit bei der Verwendung von Chromtrioxid in der Oberflächenbeschichtungs- und Galvanotechnik ausreichend beherrschen.
Die Begründung des Gerichts lege Art. 58 Abs. 2 REACH in einer Weise aus, die über den klaren Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift und eine zulässige Auslegung der Richtlinien 98/24 und 2004/37 hinausgehe. Zusammengefasst habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es (i) hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 REACH auf „Stoffe“ anstatt auf „Verwendung“ abgestellt habe, (ii) die dreiteilige Prüfung des Art. 58 Abs. 2 aufgespalten und den dritten Teil der Prüfung („ausreichende Beherrschung des Risikos“) nicht eingehend vorgenommen habe und (iii) festgestellt habe, dass die Richtlinien 98/24 und 2004/37 keine Mindestanforderungen festlegen würden, um das Risiko hinsichtlich der Verwendung von Chromtrioxid in der Oberflächenbeschichtungs- und Galvanotechnik zu beherrschen, d. h. insbesondere, indem es auf das Fehlen von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition verwiesen habe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Feststellungen des angefochtene Urteils zum Ermessen der Kommission seien fehlerhaft.
Sollte dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben werden, sei die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission bei der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 REACH ihr Ermessen ordungsgemäß ausgeübt habe, fehlerhaft.
Dritter Rechtsmittelgrund: Keine ordnungsgemäße Prüfung des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des vierten Klagegrundes.
Sollte dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben werden, seien die Begründungen in Rn. 68 und 69 sowie Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils hinfällig, und sowohl der erste Klagegrund als auch der zweite Teil des vierten Klagegrundes, die beim Gericht geltend gemacht worden seien, seien erneut zu prüfen.
(1) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131, S. 11).
(2) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158, S. 50).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy