4.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/3
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2015 von der Panrico, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-534/13, Panrico/HABM
(Rechtssache C-655/15 P)
(2016/C 118/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Panrico, S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Urquiza)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) sowie HDN Development Corp.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-534/14 insgesamt aufzuheben;
—
dem beim Gericht gestellten Klageantrag auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. Juli 2013 in der Sache R 623/2011-4 stattzugeben;
—
der beklagten Partei die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin die folgenden auf einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und der dazu ergangenen Rechtsprechung beruhenden Rechtsmittelgründe geltend:
Der erste Rechtsmittelgrund stützt sich auf einen Rechtsfehler bei der Bestimmung des dominierenden Bestandteils der zu vergleichenden unterscheidungskräftigen Zeichen und bei der Vornahme des Vergleichs dieser unterscheidungskräftigen Zeichen ohne verherige Berücksichtigung des Kontexts des maßgebenden Marktes und der Sicht der maßgebenden Verkehrskreise in Bezug auf den Grad der Unterscheidungskraft der unterscheidungskräftigen Zeichen und/oder der Bestandteile dieser unterscheidungskräftigen Zeichen
Um die Ähnlichkeit zwischen den verglichenen Zeichen richtig — d. h. im Einklang mit Logik und Recht — zu analysieren, sei eine vorgehende Untersuchung des Kontextes unumgänglich, um diese Analyse in den maßgebenden Markt einzuordnen, indem die Sicht des Durchschnittsverbrauchers im konkreten maßgebenden Gebiet eingenommen werde. Nach den Angaben im Rechtsmittel habe das angefochtene Urteil, anstatt eine kontextbezogene Perspektive einzunehmen, den höchsten Grad an Unterscheidungskraft, der dem Bestandteil DONUT (oder DOUGHNUTS in seinem phonetischen Aspekt) im maßgebenden Gebiet zuerkannt werde und den der Durchschnittsverbraucher unweigerlich mit dem Bestandteil DOUGHNUTS (oder DONUTS) verbinden würde, wenn er in irgendeiner komplexen Marke, wie in der Marke „Krispy Kreme DOUGHNUTS“, auftauchte, nicht gebührend berücksichtigt.
Der zweite, mit dem vorherigen zusammenhängende Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des notorischen (auch bekannten) Charakters der älteren Marken der PANRICO, S.A.
Das angefochtene Urteil berücksichtige bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht in vollem Umfang die Bedeutung der Bekanntheit und Berühmtheit der älteren Marken. Dies sei von besonderer Bedeutung, da nach der Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr umso höher sei, je stärker die Unterscheidungskraft der älteren Marke sei, besonders im Hinblick auf berühmte Marken.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils in Form einer Abweichung von den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr einschließlich der Gefahr der gedanklichen Verbindung geltend gemacht.
Im Besonderen:
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die fehlerhafte Bewertung der Ähnlichkeit der streitigen Zeichen, indem (i) dem Bestandteil DOUGHNUTS kein dominierender Charakter im Gesamtbild der Marke „Krispy Kreme DOUGHNUTS“ zugemessen worden sei, und (ii) die Ähnlichkeit zwischen dem Bestandteil „DOUGHNUTS“ und den älteren Marken DONUT und/oder DONUTS nicht richtig beurteilt worden sei;
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die fehlerhafte Bewertung der Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der streitigen Marken.
Der vierte Rechtsmittelgrund stützt sich auf einen Rechtsfehler in Form einer unterbliebenen Würdigung der Ausnutzung der Unterscheidungskraft der älteren Marken DONUT und DONUTS und deren eindeutige Beeinträchtigung.
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