15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/8
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2015 von der Viasat Broadcasting UK Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Europäische Kommission
(Rechtssache C-657/15 P)
(2016/C 059/07)
Verfahrenssprache: Dänisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater)
Andere Parteien des Verfahrens: TV2 Danmark A/S, Europäische Kommission, Königreich Dänemark
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, aufzuheben (erster Rechtsmittelantrag),
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das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission insoweit aufzuheben, als damit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes der Klägerin stattgegeben wird (zweiter Rechtsmittelantrag),
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hinsichtlich der Nichtigkeitsklage von TV2 und des Königreichs Dänemark dem Antrag der Kommission stattzugeben und
—
TV2/Danmark und dem Königreich Dänemark, den Klägern im ersten Rechtszug, die Kosten von Viasat aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zum ersten Rechtsmittelantrag macht Viasat geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission die von der TV2 Reklame A/S in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Werbeeinnahmen fehlerhaft als staatliche Beihilfen angesehen habe.
Die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 hätten zu einem Transfer staatlicher Mittel geführt, da sie über die TV2 Reklame A/S und den TV2-Fonds geflossen seien, die beide unter staatlicher Kontrolle gestanden hätten. Außerdem sei die tatsächliche Verwendung der Mittel vom Kulturminister und vom Haushaltsausschuss des Parlaments beschlossen worden. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass TV2 Anspruch auf die Mittel des TV2-Fonds oder Teile davon gehabt habe.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund macht Viasat geltend, das Gericht sei zu Unrecht dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, dass im vorliegenden Fall die zweite Altmark-Voraussetzung erfüllt sei (Rn. 88 bis 111). Es habe in seinem Urteil allein die Auslegung des streitigen Beschlusses gewürdigt, die die Kommission nach Auffassung des Gerichts in ihren Schriftsätzen in dem Verfahren vor ihm vertreten habe, ohne die im streitigen Beschluss angeführten Gründe zu prüfen. Aus den Erwägungsgründen 114 bis 116 des streitigen Beschlusses ergebe sich aber in keiner Weise, dass die zweite Altmark-Voraussetzung ein Erfordernis der Effizienz des Ausgleichsempfängers enthielte.
Das Gericht hätte daher darauf abstellen müssen, ob die Kommission im Zusammenhang mit der zweiten Altmark-Voraussetzung Vorhersehbarkeit nicht nur im Hinblick auf die zukünftigen Werbeeinnahmen von TV2 (Einnahmen), sondern auch im Hinblick auf die Kosten der Berechnung des Ausgleichs habe verlangen dürfen.
Das von der Kommission aufgestellte Erfordernis eines hinreichenden Grades an Kostentransparenz sei eine logische und zwingende Konsequenz der großen Freiheit, über die ein Unternehmen, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sei, im Radio- und Fernsehsektor verfüge (vgl. u. a. Urteil BUPA/Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 214).
Das Bedürfnis nach Kostentransparenz sei auch bei den übrigen Altmark-Kriterien von Belang (vgl. Urteil des Gerichts, Viasat/Kommission, T-125/12, EU:T:2015:687, Rn. 80-83).
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