15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/9
Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 9. Dezember 2015 — Strafverfahren gegen Robert Caldararu
(Rechtssache C-659/15)
(2016/C 059/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Robert Caldararu
Andere Partei: Generalstaatsanwaltschaft Bremen
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 1 Absatz 3 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen, oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren?
2.
Sind Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates?
(1) ABl. L 190, S. 1.
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