15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/9
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2015 von der Viasat Broadcasting UK Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-125/12, Viasat Broadcasting UK Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-660/15 P)
(2016/C 059/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, TV2/Danmark A/S
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil in der Rechtssache T-125/12, Viasat Broadcasting UK Ltd/Kommission, aufzuheben,
—
den Beschluss der Kommission 2011/839/EU (1) vom 20. April 2011 zu Maßnahmen, die der dänische Staat zugunsten von TV2/DANMARK ergriffen hat (ABl. L 340, S. 1), für nichtig zu erklären und
—
der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen, die Viasat im ersten Rechtszug und vor dem Gerichtshof entstanden sind,
hilfsweise,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben,
—
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und
—
die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Anträge macht Viasat geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission bei der Beurteilung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV habe außer Acht lassen dürfen, dass TV2 die Beihilfe ohne Berücksichtigung der Grundprinzipien der Transparenz und Kosteneffizienz gewährt worden sei.
Viasat führt im Einzelnen aus, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es (1) ihre Ansprüche unter Berufung auf das Urteil M6 und die damit verbundene Rechtsprechung zurückgewiesen habe, (2) befunden habe, dass ihr Vorbringen „logisch in eine Sackgasse“ führe, (3) die Bedeutung der Mitteilungen von 2005 und 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der Rundfunkmittelung von 2009 verkannt habe, (4) befunden habe, dass die Rundfunkmittelung von 2001 die Kommission daran gehindert habe, die Methode anzuwenden, die sich nach Auffassung von Viasat aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergibt.
(1) Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (ABl. L 340, S. 1).
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