29.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/7
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-683/15)
(2016/C 078/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K.-Ph. Wojcik, M. Heller und J. Hottiaux)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 51 456 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;
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der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU sei am 31. Dezember 2014 abgelaufen.
(1) ABl. L 173, S. 190.
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