BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
29. Oktober 2015(*)
„Nichtigkeitsklage – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Weigerung, dem Kläger, einem Mitglied des Europäischen Parlaments, für eine Pressekonferenz mit einer Delegation, der u. a. zwei russische Staatsangehörige angehörten, Räume des Parlaments zur Verfügung zu stellen – Verbot für die auf der Teilnehmerliste eines Treffens stehenden russischen Staatsangehörigen, die Gebäude des Parlaments zu betreten – Offensichtliche Unzuständigkeit – Verweisung an das Gericht der Europäischen Union“
In der Rechtssache C‑425/15
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 31. Juli 2015,
Udo Voigt, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter,
Kläger,
gegen
Präsident des Europäischen Parlaments,
Europäisches Parlament,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Arabadjiev, J.‑C. Bonichot, C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seiner Klage begehrt Herr Voigt die Nichtigerklärung der Weigerung, ihm für eine Pressekonferenz mit einer Delegation, der u. a. zwei russische Staatsangehörige angehörten, Räume des Europäischen Parlaments zur Verfügung zu stellen, sowie des Verbots für die auf der Teilnehmerliste eines Treffens stehenden russischen Staatsangehörigen, die Gebäude des Parlaments zu betreten.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Handlungen
2 Herr Voigt ist Mitglied des Parlaments; er wurde bei den Wahlen am 25. Mai 2014 als deutscher Abgeordneter über den Wahlvorschlag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gewählt.
3 Nach den Angaben in der Klageschrift wollte Herr Voigt in seiner Eigenschaft als Europaabgeordneter Vertreter der russischen Partei „Rodina“ in das Parlament einladen. Er hatte zwei Aktivitäten geplant, und zwar eine Pressekonferenz und ein Arbeitstreffen.
4 Wegen der Pressekonferenz wandte sich ein Mitarbeiter des Klägers mit E‑Mail vom 3. Juni 2015 an den Pressedienst des Parlaments und teilte diesem mit, dass Herr Voigt beabsichtige, am 16. Juni 2015 eine Pressekonferenz mit dem Titel „Our actions to avert cold and hot war in Europe“ [Unsere Aktionen zur Verhinderung eines kalten und heißen Krieges in Europa] durchzuführen, an der sechs Personen, darunter zwei russische Staatsangehörige, teilnehmen sollten. Herr Voigt bat zu diesem Zweck um Überlassung eines Raums des Parlaments sowie um Zurverfügungstellung der Dolmetschinfrastruktur.
5 Mit E-Mail vom 9. Juni 2015 wurde der Mitarbeiter des Klägers vom Pressedienst darüber informiert, dass dieser angewiesen worden sei, den Anträgen wegen der vom Parlament beschlossenen Zugangsbeschränkungen für russische Politiker und russische Diplomaten und wegen der Gefahr einer Störung der Tätigkeiten des Parlaments durch die Anwesenheit der angekündigten russischen Staatsangehörigen nicht zu entsprechen.
6 Hinsichtlich des Arbeitstreffens teilte das Referat Akkreditierung der Direktion Proximität und Unterstützung, Sicherheit und Schutz des Parlaments Herrn Voigt durch E‑Mail vom 16. Juni 2015 mit, dass den fünf auf der Teilnehmerliste des vom Kläger veranstalteten Treffens mit dem Titel „Meeting on European Cooperation“ [Treffen über Europäische Zusammenarbeit] stehenden russischen Gästen gemäß den vom Kabinett des Parlamentspräsidenten in Bezug auf diese Liste übermittelten Anweisungen der Zugang zu sämtlichen Gebäuden des Parlaments verwehrt werde.
7 Mit der vorliegenden Klage beantragt Herr Voigt, sowohl die Weigerung, ihm für den Empfang einer Delegation, der u. a. zwei russische Staatsangehörige angehörten, einen Konferenzraum zur Verfügung zu stellen, als auch das Zugangsverbot für fünf russische Staatsangehörige, die an dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Treffen teilnehmen sollten, für nichtig zu erklären. Zur Stützung dieser Anträge rügt er eine Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter des Parlaments, eine Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm sowie einen Ermessensmissbrauch.
Zur Zuständigkeit des Gerichts
8 Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann dieser, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
9 Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV ist das Gericht der Europäischen Union für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Art. 263 AEUV, 265 AEUV, 268 AEUV, 270 AEUV und 272 AEUV genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Gerichtshof vorbehalten sind.
10 In Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs werden die Kategorien von Klagen aufgezählt, die abweichend von der in Art. 256 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Regelung dem Gerichtshof vorbehalten sind.
11 Die vorliegende Klage gehört jedoch zu keiner dieser Kategorien und fällt auch nicht in die dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zugewiesene Zuständigkeit.
12 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für die vorliegende Klage, die in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, offensichtlich unzuständig.
13 In Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs heißt es: „[S]tellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.“
14 Infolgedessen ist die vorliegende Klage an das Gericht zu verweisen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:
1. Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die von Herrn Udo Voigt am 31. Juli 2015 eingereichte Nichtigkeitsklage (Rechtssache C‑425/15) offensichtlich unzuständig.
2. Die Rechtssache C-425/15 wird an das Gericht der Europäischen Union verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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