STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 29. Oktober 20151 ( 1 )
Rechtssache C‑455/15 PPU
P
gegen
Q
(Vorabentscheidungsersuchen des Varbergs tingsrätt [Gericht erster Instanz Varberg, Schweden])
„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen — Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Art. 23 Buchst. a — Entscheidung, die der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsmitgliedstaats offensichtlich widerspricht — Art. 24 — Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats“
I – Einleitung
1.
Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 25. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2015, ist der Gerichtshof ersucht worden, sich über die Tragweite der Art. 23 Buchst. a und 24 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/2003) zu äußern ( 2 ).
2.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen P und Q wegen des Sorgerechts für eine ihrer beiden Töchter.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
3.
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
9.
‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes;
…“
4.
Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 besagt:
„(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“
5.
Art. 15 („Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“) dieser Verordnung lautet:
„(1) In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,
a)
die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder
b)
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 5 für zuständig zu erklären.
(2) Absatz 1 findet Anwendung
a)
auf Antrag einer der Parteien oder
b)
von Amts wegen oder
c)
auf Antrag des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung gemäß Absatz 3 hat.
Die Verweisung von Amts wegen oder auf Antrag des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats erfolgt jedoch nur, wenn mindestens eine der Parteien ihr zustimmt.
(3) Es wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung im Sinne des Absatzes 1 zu dem Mitgliedstaat hat, wenn
a)
nach Anrufung des Gerichts im Sinne des Absatzes 1 das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erworben hat oder
b)
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder
c)
das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder
d)
ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat oder
e)
die Streitsache Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft und sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet.
(4) Das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, setzt eine Frist, innerhalb deren die Gerichte des anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 angerufen werden müssen.
Werden die Gerichte innerhalb dieser Frist nicht angerufen, so ist das befasste Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig.
(5) Diese Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats können sich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Wohl des Kindes entspricht, innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anrufung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) für zuständig erklären. In diesem Fall erklärt sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig. Anderenfalls ist das zuerst angerufene Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig.
(6) Die Gerichte arbeiten für die Zwecke dieses Artikels entweder direkt oder über die nach Artikel 53 bestimmten Zentralen Behörden zusammen.“
6.
Art. 20 („Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:
„(1) Die Gerichte eines Mitgliedstaats können in dringenden Fällen ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Vermögensgegenstände auch dann anordnen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) Die zur Durchführung des Absatzes 1 ergriffenen Maßnahmen treten außer Kraft, wenn das Gericht des Mitgliedstaats, das gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält.“
7.
Art. 21 („Anerkennung einer Entscheidung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor:
„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“
8.
Art. 23 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:
„Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,
a)
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;
…“
9.
Art. 24 („Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:
„Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß … und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.“
10.
Art. 26 („Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache“) der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:
„Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“
11.
Art. 27 („Aussetzung des Verfahrens“) der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor:
„(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde.
…“
B – Haager Übereinkommen von 1980
12.
Art. 13 des am 25. Oktober 1980 in Den Haag geschlossenen Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980) bestimmt:
„Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a)
dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder
b)
dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.
Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.“
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13.
P und Q sind Eltern zweier Kinder; V, das ältere, wurde im Jahr 2000 und S, das zweite, 2009 geboren.
14.
Das Paar lernte sich 1997 kennen. Am 6. Februar 2006 ( 3 ) beendete das Šilutės rajono apylinkės teismas (Bezirksgericht Šilutė, Litauen, im Folgenden: Bezirksgericht Šilutė) die Ehe von P und Q und entschied, dass V bei ihrer Mutter leben solle, während sich die Eltern das Sorgerecht teilen sollten.
15.
Die Familie war jedoch bereits 2005 von Litauen nach Schweden gezogen, wo die Eltern und das Kind 2006 im Einwohnermelderegister eingetragen wurden. S wurde 2009 in Schweden geboren. Beide Kinder sprechen Schwedisch, sind in Falkenberg in Schweden zur Schule gegangen und hatten ganz überwiegend dort ihr soziales Umfeld.
16.
Am 27. November 2013 bemerkte P, dass Q und die beiden Kinder verschwunden waren. Im Rahmen einer Kontaktaufnahme zum Sozialdienst der Stadt Falkenberg, der daraufhin Ermittlungen einleitete, behauptete Q, sie selbst und die Kinder seien Opfer strafbarer Handlungen von P geworden. Diese Handlungen wurden bei der Polizei angezeigt, und Q und die Kinder wurden an einem sicheren Ort untergebracht. Einige Monate später wurde das Ermittlungsverfahren gegen P eingestellt, doch wurde ihm verboten, Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen.
17.
Am 29. März 2014 verbrachte Q ihre beiden Kinder nach Litauen. P und Q teilten sich zu dem Zeitpunkt das Sorgerecht für beide Kinder ( 4 ), die am 31. März 2014 in das Einwohnermelderegister der Stadt Šilutė in Litauen eingetragen wurden.
18.
Am 8. April 2014 reichte Q beim Bezirksgericht Šilutė Klage gegen P ein und beantragte, eine einstweilige Anordnung betreffend den Aufenthaltsort von und das alleinige Sorgerecht für S ( 5 ) zu erlassen sowie ihr für beide Kinder Unterhalt zuzusprechen.
19.
Am 11. April 2014 erhob P beim vorlegenden Gericht, dem Varbergs tingsrätt (Gericht erster Instanz Varberg, Schweden), gegen Q Klage und beantragte das einstweilige alleinige Sorgerecht für beide Kinder.
20.
Am selben Tag bestimmte das Bezirksgericht Šilutė im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass S bei ihrer Mutter wohnen solle.
21.
Im Juni 2014 stellte P beim Außenministerium (Utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden einen Antrag auf Rückgabe der Kinder nach dem Haager Übereinkommen von 1980.
22.
Am 30. Juli 2014 erhob P beim Bezirksgericht Šilutė Klage und beantragte u. a. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für V ( 6 ). Die Klage wurde mit dem Verfahren verbunden, das Q am 8. April 2014 eingeleitet hatte.
23.
Am 2. September 2014 beantragte Q in ihrer Klagebeantwortung, die Klage von P abzuweisen, und machte geltend, dass V in einer medizinischen Einrichtung in Klaipėda (Litauen) wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei und den Arztberichten zu entnehmen sei, dass das Kind auf jeden Kontakt mit seinem Vater P negative Reaktionen zeige.
24.
Am 29. September 2014 stellte P beim Bezirksgericht Šilutė den Antrag, die Klage von Q auf Übertragung des Sorgerechts für S wegen Unzuständigkeit des Gerichts nicht zu prüfen.
25.
Am 1. August 2014 stellte P beim Vilnius apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius, Litauen, im Folgenden: Regionalgericht Vilnius) einen Antrag auf Rückführung des Kindes S in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts, d. h. nach Schweden. Am 18. August 2014 reichte Q zur Entgegnung auf diesen Antrag beim selben Gericht einen Schriftsatz ein, in dem sie bestritt, dass die Verbringung von S nach Litauen widerrechtlich erfolgt sei, auf das unerträgliche Verhalten des Vaters gegenüber seinen Kindern verwies und die Zurückweisung des Antrags von P beantragte.
26.
Am 4. September 2014 wies das Regionalgericht Vilnius den Antrag von P auf Kindesrückgabe zurück, und am 21. Oktober 2014 bestätigte das Lietuvos apeliacinis teismas (litauisches Berufungsgericht) diese Entscheidung, die mit Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 begründet war.
27.
Nach dem Erlass der letztgenannten Entscheidung wurden dem vorlegenden Gericht von der schwedischen Zentralen Behörde, d. h. dem Außenministerium, Unterlagen nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2201/2003 übermittelt ( 7 ).
28.
Am 18. Oktober 2014 übertrug das vorlegende Gericht nach einer in Abwesenheit von Q durchgeführten mündlichen Verhandlung P im Wege einer einstweiligen Anordnung das alleinige Sorgerecht für S.
29.
Am 18. Februar 2015 ordnete das Bezirksgericht Šilutė an, dass S bei Q wohnt, und verpflichtete P zu Unterhaltszahlungen für beide Kinder (im Folgenden: streitige Entscheidung). Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass P den Antrag vom 30. Juli 2014 auf Übertragung des Sorgerechts für V zurückgenommen hatte.
30.
Das vorlegende Gericht stützt seine Zuständigkeit auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, da zum Zeitpunkt der Erhebung der Klagen am 8. April 2014 beim Bezirksgericht Šilutė bzw. am 11. April 2014 beim ihm selbst beide Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung in Schweden gehabt hätten.
31.
Vor dem vorlegenden Gericht hat P geltend gemacht, die streitige Entscheidung sei, damit dieses Gericht weiter mit dem Verfahren befasst bleibe, nicht anzuerkennen. Diese Nichtanerkennung sei auf Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 zu stützen. Art. 24 dieser Verordnung verbiete zwar grundsätzlich die Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats. Diese Bestimmung gelte aber nicht für Art. 15 der Verordnung, auf den das Bezirksgericht Šilutė seine Zuständigkeit gegründet habe. Das Bezirksgericht habe jedoch gegen Art. 15 der Verordnung verstoßen, weil es eigenmächtig entschieden habe, über die Zulässigkeit der Klage zu befinden.
32.
Das Bezirksgericht Šilutė habe darüber hinaus entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes sich nun in Litauen befinde, da ein litauisches Gericht seine Rückgabe aufgrund von Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abgelehnt habe. Dies widerspreche der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 44 seines Urteils Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400), wonach „das widerrechtliche Verbringen eines Kindes grundsätzlich keine Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde, zur Folge haben sollte, selbst wenn das Kind nach der Entführung im letztgenannten Mitgliedstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt haben sollte“.
33.
Auch wenn die Ordre-public-Klausel restriktiv ausgelegt werden müsse, bestehe ein gewisser Ermessensspielraum, wenn das ausländische Gericht einen schweren Fehler begangen habe. Das Bezirksgericht Šilutė habe einen derartigen schweren Fehler begangen, indem es, bewusst oder versehentlich, nicht nur Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003, sondern auch den elementaren Grundsatz verletzt habe, dass bei Kindesentführungen die Gerichte des ursprünglichen Aufenthalts des Kindes das letzte Wort hätten.
34.
Q hat vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht, Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 verbiete die Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats. Der einzige Grund, die streitige Entscheidung nicht anzuerkennen, sei ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Ein solcher liege hier aber nicht vor, da die Ermittlungen klar gezeigt hätten, dass P seinen väterlichen Pflichten nicht gewissenhaft nachkomme. S müsse daher bei ihrer Mutter wohnen bleiben. Dies sei in vier verschiedenen Verfahren festgestellt worden. Außerdem besuchten die Kinder in Litauen die Schule, und es bestehe auch keine Gefahr für ihre Gesundheit oder Entwicklung. Das Regionalgericht Vilnius und das litauische Berufungsgericht hätten entschieden, dass die beiden Kinder rechtmäßig von ihrer Mutter nach Litauen gebracht worden seien. Das vorlegende Gericht habe keinen Anlass, an dieser Beurteilung der litauischen Behörden (darunter das Šilutės rajono savivaldybės administracijos vaiko teisių apsaugos skyrius [Jugendamt der Lokalverwaltung des Bezirks Šilutė]) und Gerichte zu zweifeln.
35.
Bis zum Erlass der streitigen Entscheidung habe sich P aktiv an den Verfahren vor den litauischen Gerichten beteiligt, und es hätten ihm alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen zur Verfügung gestanden. P habe außerdem von sich aus seinen Antrag, seinen Wohnsitz als Wohnsitz von V zu bestimmen, zurückgenommen, und damit akzeptiert, dass V bei ihrer Mutter in Litauen lebe. Daher verletze P die Rechte und berechtigten Interessen beider Kinder, wenn er das Sorgerecht für S fordere.
36.
Unter diesen Umständen hat das Varbergs tingsrätt (Gericht erster Instanz Varberg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
IV – Eilverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
37.
Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Unter Verweis auf das Urteil Detiček (C‑403/09 PPU, EU:C:2009:810) begründet es diesen Antrag damit, dass P seit der – vom vorlegenden Gericht so bezeichneten – Entführung des betroffenen Kindes am 29. März 2014 keine Möglichkeit mehr gehabt habe, es wiederzusehen. Ein langwieriges Verfahren stände im Widerspruch zum Kindeswohl und beeinträchtigte die Beziehungen des Kindes zu seinem Vater. Damit die Rechtsunsicherheit nicht andauere, sei ein rasches Handeln des Gerichtshofs erforderlich, damit der Rechtsstreit endgültig beigelegt werden könne.
38.
Die Vierte Kammer des Gerichtshofs hat nach Anhörung des Generalanwalts am 9. September 2015 beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Die Kammer hat im Übrigen entschieden, die Republik Litauen nach Art. 109 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufzufordern, schriftlich alle sachdienlichen Angaben zur vorliegenden Rechtssache zu machen. Die Vierte Kammer des Gerichtshofs hat außerdem die Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits, das Königreich Schweden und die Republik Litauen aufgefordert, bestimmte Fragen vorzugsweise schriftlich oder anderenfalls in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.
39.
P, das Königreich Schweden ( 8 ), die Republik Litauen und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. P, Q, das Königreich Spanien, die Republik Litauen und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 mündliche Ausführungen gemacht.
V – Zur Vorlagefrage
A – Vorbringen der Beteiligten
40.
P macht geltend, die Besonderheit des Ausgangsrechtsstreits liege darin, dass die streitige Entscheidung über das Sorgerecht für S nach der Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe ergangen sei, aber vor der Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, ob das Kind zurückzugeben sei oder nicht.
41.
Die Tatsache, dass das Bezirksgericht Šilutė die Grundsätze, auf denen das für widerrechtliche Kindesentführungen geltende System beruhe, verletzt und sich für zuständig erklärt habe, obwohl die Frage, ob das Kind zurückzugeben sei, vor einem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats anhängig gewesen sei, rechtfertige die Nichtanerkennung der streitigen Entscheidung. P verweist noch einmal auf das Urteil Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 44), auf das er sich vor dem vorlegenden Gericht berufen hatte ( 9 ).
42.
Nach Ansicht von P hat das Bezirksgericht Šilutė in der streitigen Entscheidung nicht eindeutig angegeben, worauf es seine Zuständigkeit gründe. Es habe sich auf allgemeine Erwägungen zum Kindeswohl bzw. auf eine vollständig irrige Auslegung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 gestützt. Nach Meinung von P bezieht sich, „[w]enn Art. 24 bestimmt, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften erstrecken darf, dies auf die Art. 3 bis 14. Nach allem wird hier nicht die Beurteilung des litauischen Gerichts kritisiert, wie einer dieser Artikel anzuwenden ist, sondern der Umstand, dass es sich eigenmächtig und ohne die erforderliche Zustimmung [des vorlegenden Gerichts] nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 für zuständig erklärt oder aber die Vorschriften dieser Verordnung vollständig ignoriert hat“.
43.
Der Grundsatz, wonach es dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats des Kindes zukomme, endgültig über das Sorgerecht und die eventuelle Rückgabe des Kindes zu entscheiden, sei, so P, von grundlegender Bedeutung für die Vorschriften über widerrechtliche Kindesentführungen in der Verordnung Nr. 2201/2003. Wäre es in einem derartigen Fall nicht möglich, die Anerkennung der streitigen Entscheidung zu verweigern, könnten die Grundsätze selbst, auf denen das für widerrechtliche Kindesentführungen geltende System der Verordnung Nr. 2201/2003 beruhe, sehr leicht umgangen werden.
44.
Die Republik Litauen macht geltend, die streitige Entscheidung sei gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Schweden anzuerkennen. Art. 23 der Verordnung enthalte eine abschließende Aufzählung der Gründe für die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Verantwortung. Einer dieser Gründe sei der offensichtliche Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats, was nach Art. 23 im Licht des Wohls des Kindes zu beurteilen sei. Nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 sei es jedoch nicht möglich, unter Berufung auf die Ordre-public-Klausel die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats – hier der litauischen Gerichte – zu überprüfen. Zudem dürfe nach Art. 26 der Verordnung die Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
45.
Ungeachtet dessen habe das Bezirksgericht Šilutė in der streitigen Entscheidung sowohl die Entscheidung des Regionalgerichts Vilnius über die Ablehnung der Rückgabe und den Beschluss des litauischen Berufungsgerichts als auch den Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 berücksichtigt, wonach insbesondere „davon ausgegangen [wird], dass das Kind eine besondere Bindung … zu dem Mitgliedstaat hat, wenn … das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt (beide Kinder sind Staatsangehörige der Republik Litauen)“.
46.
Zur Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe führt die Republik Litauen aus, dass das Regionalgericht Vilnius und das litauische Berufungsgericht festgestellt hätten, dass S nicht widerrechtlich nach Litauen verbracht worden sei.
47.
Da die Verbringung des Kindes rechtmäßig gewesen sei, seither fast ein Jahr verstrichen sei, die Kinder zur Schule gingen und es noch andere Anhaltspunkte für ihre Integration gebe, „durfte sich [das Bezirksgericht Šilutė] zu Recht auf diese Umstände stützen, um seine Zuständigkeit zu bejahen und zu entscheiden, dass es das [am besten] geeignete Gericht ist, um die Rechtssache zu beurteilen“.
48.
Das Bezirksgericht Šilutė habe den Bestimmungen des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur insoweit Beachtung geschenkt, als sie eines der Kriterien enthielten, die es erlaubten festzustellen, welches Gericht am besten in der Lage sei, einen Fall zu beurteilen, und es habe sich erst für zuständig erklärt, nachdem es die Rechtmäßigkeit des Wegzugs des Kindes aus Schweden festgestellt und sich selbst als Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes ermittelt habe, was ihm die Zuständigkeit nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 verliehen habe.
49.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 hat das Königreich Spanien vorgetragen, dass die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften an und für sich zwar nach den Art. 23 Buchst. a und 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht ausreiche, um eine Entscheidung nicht anzuerkennen, eine solche Nichtanerkennung aber möglich sei, wenn der Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften offensichtlich sei und die Nichtanerkennung dem Kindeswohl diene.
50.
Die Kommission macht geltend, der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ müsse restriktiv ausgelegt werden, da er ein Hindernis bei der Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele der Verordnung, nämlich des freien Verkehrs von Urteilen, darstelle und daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen könne ( 10 ). Außerdem sei es nicht möglich, unter Berufung auf Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung allein deswegen zu versagen, weil sie offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstoße, da ja gemäß eben dieser Bestimmung auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sei.
51.
Außerdem dürfe sich nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 23 Buchst. a der Verordnung nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 3 bis 14 erstrecken. Die Verordnung verbiete daher jede Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats. Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 werde in Art. 24 der Verordnung nicht genannt, weil dies überflüssig sei, denn der allgemeine Grundsatz sei, dass keinerlei Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats stattfinde.
52.
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Anerkennungsstaat zwar nicht zur Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt sei, gleichwohl aber die Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung allgemein überprüfen könne.
53.
Das Bezirksgericht Šilutė habe entschieden, dass die Kinder nach der Ablehnung der Rückgabe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen erworben hätten. Diese Auffassung sei zweifelhaft, weil nach dem Urteil Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 44) der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Rückgabe eines Kindes ablehnt, keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte dieses Mitgliedstaats zur Folge habe.
54.
Das Bezirksgericht Šilutė habe, einmal unterstellt, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen hätten, seine Zuständigkeit auf Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 gegründet. Dieses Vorgehen sei schwer verständlich. Wenn das litauische Gericht tatsächlich der Auffassung gewesen sei, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen hätten, hätte es seine Zuständigkeit auf Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 gründen müssen. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 weder die dort genannten Voraussetzungen noch das dort vorgesehene Verfahren beachtet.
55.
Eines der Grundprinzipien des europäischen Rechtsraums, auch in Schweden und Litauen, sei das gegenseitige Vertrauen, das auf einer loyalen Zusammenarbeit der Gerichte beruhe. Die offensichtliche und missbräuchliche Verletzung der Regeln des europäischen Rechtsraums könne einen Verstoß gegen eine Rechtsregel darstellen, die im Unionsrecht und damit auch im schwedischen Recht als grundlegend angesehen werde.
56.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass P die Möglichkeit gehabt habe, gegen die streitige Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat Rechtsmittel einzulegen, und dass er von dieser Möglichkeit hätte Gebrauch machen müssen. Dies hätte dem allgemeinen Grundsatz der Verordnung Nr. 2201/2003 entsprochen, wonach jede falsche Anwendung der Vorschriften vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden müsse. Schließlich müsse auch geprüft werden, ob eine Berufung auf die Ordre-public-Klausel, um die Anerkennung einer Entscheidung zu verweigern, dem Kindeswohl diene.
57.
Der Kommission zufolge kommt es dem vorlegenden Gericht zu, festzustellen, ob die Verletzung des Unionsrechts im vorliegenden Fall einen Fehler darstelle, der mit den im Ursprungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (in Verbindung mit den in der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Rechtsbehelfen) angemessen hätte behoben werden können, oder ob ein offensichtlicher und missbräuchlicher Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung vorliege, der einen Verstoß gegen die im Unionsrecht verankerten Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit darstelle.
B – Vorbemerkung
58.
Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es ungeachtet des Verbots in Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003, die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nachzuprüfen, der streitigen Entscheidung, mit der bestimmt wurde, dass S bei ihrer Mutter lebt, die Anerkennung gemäß Art. 23 Buchst. a dieser Verordnung versagen kann ( 11 ).
59.
Zunächst ist festzustellen, dass die Verweisung in der Vorlagefrage auf Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 darauf hindeutet, dass das vorlegende Gericht nur nach der Möglichkeit fragt, die streitige Entscheidung wegen eines Verstoßes des Bezirksgerichts Šilutė gegen die Zuständigkeitsvorschriften nicht anzuerkennen.
60.
Zwar bezieht sich die Vorlagefrage auf Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003, wonach ein Grund für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung vorliegt, wenn die Anerkennung offensichtlich der öffentlichen Ordnung widerspricht, doch hat das vorlegende Gericht in keiner Weise angegeben, inwiefern die Anerkennung der streitigen Entscheidung die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats oder der Union in unerträglicher Weise beeinträchtigen würde.
61.
Nur das Vorbringen von P vor dem vorlegenden Gericht, das im Vorabentscheidungsersuchen wiedergegeben ist ( 12 ), liefert einen Anhaltspunkt für den geltend gemachten Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. P hat vor dem vorlegenden Gericht vorgetragen, dass die Anerkennung der streitigen Entscheidung der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspreche, weil das Bezirksgericht Šilutė einen schweren Fehler begangen habe, als es bewusst oder versehentlich sowohl gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 als auch gegen das in dieser Verordnung vorgesehene Rückgabeverfahren und insbesondere gegen den elementaren Grundsatz verstoßen habe, dass bei Kindesentführungen die Gerichte des ursprünglichen Aufenthalts des Kindes gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung das letzte Wort hätten ( 13 ).
62.
In meiner Stellungnahme werde ich auf diese beiden Probleme nacheinander eingehen.
C – Zur geltend gemachten Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 und dem Ordre-public-Vorbehalt in Art. 23 Buchst. a der Verordnung
63.
P macht geltend, dass die streitige Entscheidung nicht eindeutig angebe, worauf das Bezirksgericht Šilutė seine Zuständigkeit gründe. Außerdem könne die streitige Entscheidung als einstweilige Anordnung nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 angesehen werden, so dass sie entsprechend dem Urteil Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437) keine Wirkungen außerhalb des litauischen Staatsgebiets entfalte.
64.
Der Gerichtshof hat in den Rn. 76 bis 78 des Urteils Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437) festgestellt, dass eine Entscheidung, aus der sich nicht ergibt, dass sie gemäß den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 erlassen wurde, unter Art. 20 der Verordnung fällt, wenn sie dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Der Gerichtshof hat dazu in Rn. 83 dieses Urteils ausgeführt, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht für Maßnahmen nach Art. 20 der Verordnung gilt.
65.
Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung auf den Sachverhalt im Ausgangsverfahren nicht anwendbar.
66.
Entgegen den Ausführungen von P ( 14 )ergibt sich nämlich aus der streitigen Entscheidung, dass das Bezirksgericht Šilutė seine Zuständigkeit auf die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 gegründet hat. Insoweit nennt die streitige Entscheidung nicht nur Art. 15 ( 15 ) der Verordnung Nr. 2201/2003, sondern auch ( 16 ) die Art. 8 und 9 der Verordnung ( 17 ).
67.
Da die streitige Entscheidung hinreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass das Bezirksgericht Šilutė seine Zuständigkeit auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 gegründet hat, stellt diese Entscheidung somit keine einstweilige Anordnung im Sinne von Art. 20 der Verordnung dar und muss ( 18 ) vom vorlegenden Gericht nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ( 19 ) gerichtlicher Entscheidungen gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung anerkannt werden, solange nicht einer der in Art. 23 der Verordnung genannten Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung zum Tragen kommt ( 20 ).
68.
Angesichts der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003, die ich gerade angeführt habe, und des Wortlauts des Art. 23 Buchst. a dieser Verordnung, wonach eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung der „öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist“, bin ich der Meinung, dass die Ordre-public-Klausel in Art. 23 Buchst. a dieser Verordnung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann ( 21 ). Da dieser Grund von dem auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Grundsatz der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen abweicht und folglich ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 bilden kann ( 22 ), ist er restriktiv auszulegen ( 23 ).
69.
Hinzuzufügen ist, dass – abgesehen von der sehr begrenzten Bedeutung der Ausnahme in Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 – der erste Satz von Art. 24 dieser Verordnung bekräftigt, dass die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten die Beurteilung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats hinsichtlich seiner Zuständigkeit nicht überprüfen dürfen. Dieser elementare Grundsatz ( 24 ) wird durch den zweiten Satz dieser Bestimmung verstärkt, wonach „[d]ie Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß … Artikel 23 Buchstabe a) … sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken [darf]“.
70.
Der Umstand, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht auf Art. 15 der Verordnung verweist, kann die Bedeutung des in Art. 24 verankerten elementaren Grundsatzes nicht mindern, wonach einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung allein mit der Begründung versagt werden kann, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Zuständigkeitsvorschriften nicht beachtet habe ( 25 ).
71.
Dieser elementare Grundsatz, der auf dem gegenseitigen Vertrauen gründet und den freien Verkehr der Urteile innerhalb der Union gewährleistet, kann auch nicht je nach Schwere des vermeintlichen Verstoßes gegen die Zuständigkeitsvorschriften in Frage gestellt werden.
72.
Selbst wenn sich also erweisen würde, dass das Bezirksgericht Šilutė – wie P und die Kommission geltend machen ( 26 ) – die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 oder Art. 15 der Verordnung nicht beachtet hätte (quod non meines Erachtens), könnte diese Feststellung nicht dazu führen oder es gestatten, dass das vorlegende Gericht der streitigen Entscheidung die Anerkennung versagt.
73.
Im Übrigen darf eine Entscheidung nach Art. 26 der Verordnung Nr. 2201/2003 keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden ( 27 ). Daraus folgt, dass das Gericht des Anerkennungsstaats einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht die Anerkennung allein mit der Begründung versagen kann, dass in dieser Entscheidung nach seiner Meinung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung der Verordnung Nr. 2201/2003 in Frage gestellt würde ( 28 ).
74.
Vielmehr ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem, ergänzt durch das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, den Rechtsbürgern eine ausreichende Garantie bietet ( 29 ).
75.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 hat die Republik Litauen bestätigt, dass gegen die streitige Entscheidung Berufung und gegebenenfalls Revision hätte eingelegt werden können. P hat seinerseits in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er keine Berufung gegen die streitige Entscheidung vor den litauischen Gerichten eingelegt hat. Er hat daher – trotz seiner aktiven Beteiligung an mehreren Verfahren vor litauischen Gerichten betreffend die elterliche Verantwortung und die Rückgabe seiner Kinder ( 30 ) – von den ihm nach litauischem Recht offenstehenden Rechtsbehelfen nicht Gebrauch gemacht und somit die Gelegenheit nicht wahrgenommen, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Šilutė für den Erlass der streitigen Entscheidung anzufechten.
76.
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass nach den Art. 23 Buchst. a und 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung oder Vollstreckung nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats allein mit der Begründung versagt werden kann, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht beachtet habe.
77.
Selbst wenn die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats nach Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 geltend gemacht werden könnte, ist mit Ausnahme des von mir soeben zurückgewiesenen verfehlten Arguments einer Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung nichts vorgebracht worden, was einen Verstoß gegen diese öffentliche Ordnung belegen könnte.
D – Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 und das Rückgabeverfahren
78.
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen und dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt sich, dass der bei beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit ( 31 ) ausschließlich das Sorgerecht für ein Kind im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft.
79.
P ( 32 ), das Königreich Schweden und die Republik Litauen haben auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs ebenfalls angegeben, dass der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens und der des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Šilutė, das zu der streitigen Entscheidung geführt hat, identisch seien. Q hat ebenfalls diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 bestätigt ( 33 ).
80.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass das Königreich Schweden in seinen schriftlichen Erklärungen Folgendes angegeben hat: „Nachdem das litauische Berufungsgericht am 21. Oktober 2014 den Antrag auf Rückgabe der Kinder zurückgewiesen hat, sind gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung [Nr. 2201/2003] Unterlagen über die schwedische Zentrale Behörde, d. h. das Außenministerium, an das Varbergs tingsrätt [Gericht erster Instanz Varberg] übermittelt worden. P hat beantragt, dass sein Antrag in das anhängige Sorgerechtsverfahren einbezogen werde. Nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung [Nr. 2201/2003] ist ungeachtet einer nach Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.“
81.
Daher bin ich der Ansicht, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob das vorlegende Gericht tatsächlich mit einem Antrag auf Rückgabe des Kindes nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 befasst ist.
82.
Zwar hat P in der Tat von einer widerrechtlichen Kindesentführung gesprochen ( 34 ), aber aus S. 4 der streitigen Entscheidung ergibt sich, dass das Bezirksgericht Šilutė der Auffassung war, dass die Verbringung des Kindes nach Litauen rechtmäßig gewesen sei. Dem litauischen Berufungsgericht zufolge hat das Regionalgericht Vilnius auch „hervorgehoben, dass es [P] zum Zeitpunkt der Verbringung von [S] verboten war, sich [Q] und den Töchtern zu nähern und zu versuchen, Kontakt mit ihnen aufzunehmen, da ihre Identität und ihr Aufenthaltsort geheim gehalten wurden, was im Wesentlichen einer Beschränkung seines Sorgerechts entspricht. Aufgrund dieses Sachverhalts hat [das Regionalgericht Vilnius] festgestellt, dass es keinen Grund für die Annahme einer widerrechtlichen Verbringung von [S] im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 oder der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gab.“ Wenn aber die Verbringung von S nach Litauen und gegebenenfalls ihr Verbleib dort rechtmäßig sind, ist Rn. 44 des Urteils Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400) nicht einschlägig ( 35 ).
83.
Aus den Akten des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass nach dem Beschluss des Regionalgerichts Vilnius vom 4. September 2014, mit dem der Antrag von P auf Rückgabe des Kindes abgelehnt wurde und der durch den Beschluss des litauischen Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2014 ( 36 ) bestätigt wurde, und trotz der Übermittlung einer Kopie dieser Entscheidungen über die Ablehnung der Rückgabe am 28. November 2014 an das vorlegende Gericht gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2201/2003 der Erlass einer späteren Entscheidung nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 mit der Anordnung der Rückgabe des Kindes ausgeblieben ist ( 37 ). Das Königreich Schweden hat in seinen schriftlichen Erklärungen angegeben, dass „[d]ie Frage bei der schwedischen Zentralen Behörde [liegt] und offen [ist]“.
84.
Insoweit ist anzumerken, dass ein Verfahren, in dem es in der Sache selbst um die elterliche Verantwortung geht, nicht denselben Anspruch betrifft wie ein Verfahren auf Rückführung des widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes in den Ursprungsmitgliedstaat ( 38 ).
85.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass trotz ihres engen Zusammenhangs mit anderen durch die Verordnung Nr. 2201/2003 geregelten Materien, insbesondere dem Sorgerecht, die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 8 dieser Verordnung, mit der die Rückgabe eines Kindes im Anschluss an eine Entscheidung angeordnet wird, mit der nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung die Rückgabe abgelehnt worden war, verfahrensrechtliche Selbständigkeit genießt, um die Rückgabe eines widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes nicht zu verzögern ( 39 ).
86.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und angesichts des Wortlauts der Vorlagefrage, der unterschiedlichen Ziele von Sorgerechts- und Rückgabeentscheidungen sowie wegen des völligen Fehlens von Informationen in den Akten des Gerichtshofs über den eventuellen Erlass einer Rückgabeentscheidung eines schwedischen Gerichts gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 ( 40 ) – obwohl seit der Entscheidung des litauischen Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2014 über die Ablehnung der Rückgabe ( 41 ) Monate vergangen sind – bin ich der Auffassung, dass die Erklärungen von P zum Rückgabeverfahren für die Beantwortung der vorgelegten Frage nicht relevant sind.
VI – Ergebnis
87.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Varbergs tingsrätt (Gericht erster Instanz Varberg) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Art. 23 Buchst. a und 24 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung allein mit der Begründung versagt werden kann, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht beachtet habe.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 338, S. 1.
( 3 ) Aus der Entscheidung des Bezirksgerichts Šilutė vom 18. Februar 2015 ergibt sich, dass die Ehe von P und Q am 9. März 2006 beendet wurde (vgl. Nr. 29 unten).
( 4 ) Aus den Akten des Gerichtshofs ergibt sich allerdings – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht –, dass das Bezirksgericht Šilutė mit Entscheidung vom 6. Februar 2006 (9. März 2006) den Wohnsitz von Q als den Aufenthaltsort von V bestimmt hatte.
( 5 ) Q beantragte, dass ihr Wohnsitz zum Aufenthaltsort von S bestimmt werde.
( 6 ) P beantragte, dass sein Wohnsitz zum Aufenthaltsort von V bestimmt werde.
( 7 ) Siehe Art. 53 der Verordnung Nr. 2201/2003.
( 8 ) Die Erklärungen des Königreichs Schweden beschränken sich auf die Beantwortung der ihm vom Gerichtshof gestellten Fragen.
( 9 ) Vgl. Nr. 32 dieser Stellungnahme.
( 10 ) Vgl. entsprechend Urteile Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 20), Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21) und Renault (C‑38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26).
( 11 ) Insoweit ist anzumerken, dass das Sorgerecht nach Art. 2 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes umfasst. Vgl. auch Urteil C (C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 63).
( 12 ) Siehe Nrn. 32 und 33 dieser Stellungnahme.
( 13 ) Der Vorabentscheidungsbeschluss macht keinerlei Angaben zum schwedischen Ordre public. Gegenstand der Erörterung sind nämlich nur Bestimmungen des Unionsrechts, also Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 und das in der Verordnung insbesondere in Art. 11 Abs. 8 vorgesehene Rückgabeverfahren. Auch wenn Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 nur von „der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem [die Anerkennung] beantragt wird“, spricht, bin ich aber der Meinung, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn die Anerkennung einer Entscheidung dem Ordre public der Union offensichtlich widerspricht. Vgl. in diesem Sinne Urteil Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 48).
( 14 ) Vgl. Nr. 42 dieser Stellungnahme.
( 15 ) Für die Bezugnahme auf Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 in der streitigen Entscheidung kann es verschiedene Erklärungen geben: Entweder hat das Bezirksgericht Šilutė einfach die Bestimmungen wiedergegeben, die von den Beteiligten in ihren Ausführungen zitiert wurden, wie die Republik Litauen meint, oder es ist der Ansicht gewesen, dass es im Interesse des Kindes nicht angezeigt sei, die Rechtssache an ein schwedisches Gericht zu verweisen.
( 16 ) Vgl. die Erklärungen der Republik Litauen (Nr. 48 dieser Stellungnahme).
( 17 ) Nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist das vorlegende Gericht zwar nicht befugt, die Beurteilung des Bezirksgerichts Šilutė hinsichtlich seiner Zuständigkeit nachzuprüfen, aber ich bin der Auffassung, dass es dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens immanent ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Sorgerechtsantrag befasst ist, seine Zuständigkeit nach den Art. 8 bis 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 prüft und sich aus der Entscheidung dieses Gerichts eindeutig ergibt, dass es die unmittelbar anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung befolgen wollte bzw. gemäß diesen Vorschriften entschieden hat. Dafür dürfen die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten, wie Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 klarstellt, die Beurteilung des ersten Gerichts hinsichtlich seiner Zuständigkeit nicht nachprüfen. Dieses Verbot schließt nicht die Möglichkeit aus, dass ein Gericht, dem eine Entscheidung vorgelegt wird, aus der nicht eindeutig hervorgeht, worauf sich die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats in der Hauptsache gründet, diese Entscheidung daraufhin prüft, ob jenes Gericht seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift dieser Verordnung gründen wollte. Eine solche Prüfung ist nämlich keine Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, sondern dient nur der Ermittlung der Grundlage, auf der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Vgl. in diesem Sinne Urteil Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73 bis 75).
( 18 ) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels III Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 2201/2003, der die Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen einschließlich solcher betrifft, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird (vgl. Art. 21 Abs. 3). In Rn. 65 des Urteils Rinau (C‑195/08 PPU, EU:C:2008:406) hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[d]er Vorbehalt in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung in Form der Wendung ‚unbeschadet des Abschnitts 4‘ … klarstellen [soll], dass die durch diese Bestimmung jeder Partei, die ein Interesse hat, eingeräumte Befugnis, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu beantragen, nicht die Möglichkeit ausschließt – wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen –, auf die Regelung zurückzugreifen, die in Art. 11 Abs. 8 sowie den Art. 40 und 42 der Verordnung für den Fall vorgesehen ist, dass die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, nachdem eine Entscheidung ergangen ist, mit der dessen Rückgabe verweigert wurde, denn diese Regelung geht der Regelung in den Abschnitten 1 und 2 des betreffenden Kapitels III vor“.
( 19 ) Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unabdingbar für die Schaffung eines echten Rechtsraums. Nach dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung sollte diese Anerkennung auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen. Urteil Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70 und 71). Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 40). Wie der Gerichtshof im Urteil Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt hat, hat es dieses gegenseitige Vertrauen ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für die in Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung ergangenen Entscheidungen zu verzichten.
( 20 ) Im Urteil Rinau (C‑195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 50) hat der Gerichtshof daran erinnert, dass nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten. Vgl. auch Urteil Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 40). Die möglichen Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung sind in Art. 23 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich und abschließend aufgezählt. Vgl. in diesem Sinne Urteil C. (C‑92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 104).
( 21 ) Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), das Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) betrifft, eine Bestimmung, die Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 sehr ähnlich ist. Ich denke daher, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Auslegung des Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 herangezogen werden kann, sofern nach dieser Vorschrift das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1), die ab 10. Januar 2015 gilt. In Rn. 44 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass „eine Anwendung der Ordre-public-Klausel von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 … nur dann in Betracht [kommt], wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln.“
( 22 ) Vgl. entsprechend Urteile Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 19 und 21) und Renault (C‑38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26), die die Auslegung von Art. 27 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und geänderter Text S. 77) und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) betreffen. Art. 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt, dass „[e]ine Entscheidung … nicht anerkannt [wird,] … wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde“ (Hervorhebung nur hier). Auch wenn – im Gegensatz zu Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 – der Ausdruck „offensichtlich“ fehlt (was meine Argumentation noch verstärkt), ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens auf die Auslegung von Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 übertragbar, sofern nach dieser Vorschrift das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
( 23 ) Vgl. entsprechend Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 46 und 47), das insbesondere Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft.
( 24 ) Vgl. Urteil Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 90). Vgl. entsprechend Urteil Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 31).
( 25 ) Vgl. entsprechend Urteil Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 32). Dieses Urteil betrifft Art. 28 Abs. 3 Halbsatz 2 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Wortlaut Art. 24 Satz 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 sehr ähnlich ist.
( 26 ) Die Erklärungen der Kommission sind meiner Meinung nach an manchen Stellen konfus und widersprüchlich. Einerseits meint sie, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats keiner Kontrolle unterliegt, andererseits ist sie der Ansicht, dass der Anerkennungsstaat trotzdem in Fällen offensichtlicher und missbräuchlicher Verstöße gegen die Zuständigkeitsvorschriften eine allgemeine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung vornehmen kann. Ein solcher Ansatz läuft jedoch Gefahr, nicht nur die Verordnung Nr. 2201/2003, sondern auch das System des freien Verkehrs der Urteile innerhalb der Union, das von anderen Verordnungen errichtet wurde, schwer zu beeinträchtigen. Auf Nachfrage hierzu in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission als Beispiel einen Verstoß des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten angeführt. Zwar kann dies in der Tat die öffentliche Ordnung berühren, fällt aber nicht unter die Zuständigkeitsvorschriften. Außerdem hat die Kommission die Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie der Überzeugung ist, dass Beweise für eine bewusste Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 durch bestimmte nationale Gerichte vorliegen. Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 53 bis 55).
( 27 ) Vgl. Urteil C. (C‑92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 103).
( 28 ) Das Gericht des Anerkennungsstaats darf nicht nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich oder tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat. Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 43), das Art. 36 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, dessen Wortlaut Art. 26 der Verordnung Nr. 2201/2003 sehr ähnlich ist.
( 29 ) Vgl. entsprechend Urteil Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49 und 63).
( 30 ) Das Ausgangsverfahren steht neben einer Reihe anderer Verfahren vor den litauischen Gerichten, die sämtlich zugunsten von Q entschieden wurden. Die Republik Litauen hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 vier Verfahren genannt: das Sorgerechtsverfahren betreffend S vor dem Bezirksgericht Šilutė, das zu der streitigen Entscheidung geführt hat; das Rückgabeverfahren vor dem Regionalgericht Vilnius und die Berufung vor dem litauischen Berufungsgericht; das Verfahren vor dem Regionalgericht Vilnius und dem litauischen Berufungsgericht betreffend einstweilige Regeln für den Umgang von P mit S und schließlich das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz Klaipėda und dem Regionalgericht Klaipėda wegen Einhaltung der Regelung für den Umgang mit S. Laut der Republik Litauen haben wenigstens 16 Richter in vier verschiedenen Verfahren auf der Grundlage des Kindeswohls zugunsten von Q entschieden.
( 31 ) Vgl. die erste Seite des Vorabentscheidungsersuchens.
( 32 ) In den schriftlichen Erklärungen von P heißt es, dass angesichts „der unterschiedlichen nationalen Regelungen zum Sorgerecht und zur Bestimmung des Aufenthalts und im Hinblick darauf, dass die beiden Rechtssachen den Aufenthalt der Tochter S und die elterliche Verantwortung der Eltern für sie betreffen, die in den verschiedenen Ländern anhängigen Verfahren denselben Gegenstand [haben]“. Er hat diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 bekräftigt.
( 33 ) Angesichts dieser Übereinstimmung zwischen dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht (anhängig gemacht am 11. April 2014) und dem vor dem Bezirksgericht Šilutė (anhängig gemacht am 8. April 2014), das zu der streitigen Entscheidung geführt hat, kann man sich fragen, warum das vorlegende Gericht das Verfahren nicht nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgesetzt hat, der lautet: „Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.“ Ein solches Vorgehen hätte parallele Verfahren vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen vermieden (vgl. Urteil Purrucker, C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64).
( 34 ) Vgl. Rn. 41 dieser Stellungnahme.
( 35 ) Vgl. Rn. 16 und 17 (für den Sachverhalt) und Rn. 47 (für die Erklärungen der Republik Litauen) dieser Stellungnahme.
( 36 ) Das litauische Berufungsgericht hat die Berufung von P verworfen. Das Gericht hat es für erwiesen erachtet, dass P sich eines „unerträglichen Verhaltens“ schuldig gemacht habe, „das gegen die Anstandsregeln verstößt, sowie eines Verhaltens gegenüber einem minderjährigen Kind, das die normale Entwicklung des Kindes, sein soziales Wohlergehen und das Kindeswohl gefährden kann“.
( 37 ) Zwar sieht Art. 11 Abs. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 2201/2003 vor, dass ein Gericht, das mit einem Antrag auf Rückgabe eines Kindes befasst ist, die Rückgabe des Kindes – wie im Ausgangsrechtsstreit – nach Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ablehnen kann, doch kann das nach dieser Verordnung zuständige Gericht ungeachtet einer Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung eine spätere Entscheidung erlassen, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die im Aufenthaltsmitgliedstaat des Kindes als vollstreckbar anzuerkennen ist, ohne dass die Behörden dieses Mitgliedstaats sich dieser Anerkennung widersetzen können.
( 38 ) Vgl. entsprechend Urteile Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 68) und C (C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 40) sowie Art. 19 des Haager Übereinkommens von 1980, wonach „[e]ine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes … nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen [ist]“. In Rn. 40 des Urteils C (C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268) hat der Gerichtshof entschieden, dass „im Verhältnis zwischen solchen Verfahren [daher] keine Rechtshängigkeit vorliegen [kann]“. In Rn. 46 des Urteils Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400) hat der Gerichtshof bestätigt, dass eine Sorgerechtsentscheidung eine endgültige, auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte getroffene Entscheidung ist, mit der sich das zuständige Gericht zur Frage der nicht mehr von anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängenden Regelung der Sorge für das Kind äußert. Dass nach dieser Regelung in regelmäßigen Abständen, binnen einer bestimmten Frist oder in Abhängigkeit von bestimmten Umständen die Frage der Sorge für das Kind neu zu beurteilen oder zu überprüfen ist, nimmt der Entscheidung nicht ihren endgültigen Charakter. In Rn. 43 dieses Urteils hat der Gerichtshof dagegen hervorgehoben, dass insbesondere nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 der Zweck eines Rückgabeverfahrens darin liegt, darauf hinzuwirken, dass von Kindesentführungen zwischen Mitgliedstaaten Abstand genommen und, wenn es zu einer Entführung kommt, die Rückgabe des Kindes unverzüglich erwirkt wird. Im Urteil Aguirre Zarraga (C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 45) hat der Gerichtshof entschieden, dass das der Rückgaberegelung der Verordnung Nr. 2201/2003 zugrunde liegende Beschleunigungsgebot verlangt, dass unter derartigen Umständen die mit einem Antrag auf Rückgabe des Kindes befassten nationalen Gerichte rasch entscheiden.
( 39 ) Vgl. Urteil Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 59 und 60).
( 40 ) Vor dem Erlass einer Rückgabeentscheidung nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 muss das angerufene Gericht die Gründe und Beweismittel berücksichtigen, die der Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes zugrunde liegen. Dem Gerichtshof zufolge trägt „[i]hre Berücksichtigung … dazu bei, die Vollstreckbarkeit einer solchen Entscheidung, nachdem sie ergangen ist, im Einklang mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu rechtfertigen, auf dem die Verordnung beruht. Darüber hinaus sieht dieses System eine zweifache Prüfung der Frage der Rückgabe des Kindes vor und gewährleistet damit eine bessere Grundlage der Entscheidung und einen erhöhten Schutz des Kindeswohls“, vgl. Urteil Povse (C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 59 und 60).
( 41 ) Hervorzuheben ist noch, dass „die Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung der Rückgabe sehr kurz [ist]“. Vgl. Urteil Rinau (C‑195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 66).
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