Rechtssache F-48/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juli 2016 — Winkel/EUIPO (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilungsverfahren 2013 — Beurteilung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Plan zur Verbesserung der Leistungen — Beschwerende Maßnahme — Zulässigkeit)
C3642016DE3010120160718DE0034301301
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juli 2016 — Winkel/EUIPO
(Rechtssache F-48/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilungsverfahren 2013 — Beurteilung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Plan zur Verbesserung der Leistungen — Beschwerende Maßnahme — Zulässigkeit)“2016/C 364/34Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Anne-Marie France Winkel (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum 2013 und des auf der Grundlage dieser Beurteilung erstellten Plans zur Verbesserung ihrer Leistungen sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Frau Anne-Marie France Winkel trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entstanden sind.
( 1 ) ABl. C 190 vom 8.6.2015, S. 36.
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