18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/47
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 2. März 2016 — Ruiz Molina/HABM
(Rechtssache F-60/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Personal des HABM - Befristeter Vertrag, der eine Auflösungsklausel enthält - Klausel, nach der der Vertrag beendet wird, falls der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird - Auflösung des Vertrags gemäß der Auflösungsklausel - Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Auflösungsklausel - Allgemeine Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13))
(2016/C 136/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: José Luis Ruiz Molina (San Juan de Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Lhoëst, dann Rechtsanwalt N. Lhoëst und Rechtsanwältin S. Michiels)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Wägenbaur, dann A. Lukošiūtė und Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 4. Juni 2014, mit der der zeitlich befristete Dienstvertrag des Klägers beendet wurde, ferner, wenn möglich, auf Wiedereinstellung des Klägers beim HABM und, sollte dies nicht möglich sein, auf Zahlung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für die behauptete rechtswidrige Auslösung seines Vertrags sowie schließlich auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Ruiz Molina trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) entstandenen Kosten zu zahlen.
3.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.
(1) ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 48.
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