Rechtssache F-67/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016 — Opreana/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Bedienstete auf Zeit, die eine Dauerplanstelle besetzt — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Schwangerschaft — Beschwerende Maßnahme — Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme — Recht auf Anhörung — Fürsorgepflicht)
C3642016DE3110120160719DE0035311311
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016 — Opreana/Kommission
(Rechtssache F-67/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Bedienstete auf Zeit, die eine Dauerplanstelle besetzt — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Schwangerschaft — Beschwerende Maßnahme — Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme — Recht auf Anhörung — Fürsorgepflicht)“2016/C 364/35Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Luisa Opreana (Arlon, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin A. Salerno, dann Rechtsanwälte A. Salerno und P. Singer)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht über das Ende seiner Laufzeit hinaus zu verlängern, obwohl sie kurz vor der Entbindung stand
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission, den am 31. August 2014 abgelaufenen Vertrag von Frau Luisa Opreana als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Opreana entstandenen Kosten zu tragen.
( 1 ) ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 50.
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