Rechtssache F-82/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016 — De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Krankenversicherung — Ablehnung der Erstattung von Krankheitskosten — Lasertherapie — Fehlende wissenschaftliche Absicherung der Behandlung — Modalitäten der Bestimmung eines unabhängigen Arztes — Zuständige Ärztekammer — Stellungnahme des unabhängigen Arztes — Umfang der gerichtlichen Kontrolle — Gründe für die Ablehnung der Erstattung — Interne Vorschriften über die Krankenversicherung — Zweck der Lasertherapie — Schmerzlinderung — Vorherige Genehmigung durch den Vertrauensarzt — Materieller Schaden — Voreilige Schlussfolgerungen — Immaterieller Schaden — Nicht bezifferter Betrag — Unzulässigkeit)
C3642016DE3120120160721DE0036312322
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-82/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Krankenversicherung — Ablehnung der Erstattung von Krankheitskosten — Lasertherapie — Fehlende wissenschaftliche Absicherung der Behandlung — Modalitäten der Bestimmung eines unabhängigen Arztes — Zuständige Ärztekammer — Stellungnahme des unabhängigen Arztes — Umfang der gerichtlichen Kontrolle — Gründe für die Ablehnung der Erstattung — Interne Vorschriften über die Krankenversicherung — Zweck der Lasertherapie — Schmerzlinderung — Vorherige Genehmigung durch den Vertrauensarzt — Materieller Schaden — Voreilige Schlussfolgerungen — Immaterieller Schaden — Nicht bezifferter Betrag — Unzulässigkeit)“2016/C 364/36Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Isola und G. Isola, dann Rechtsanwalt G. Ferabecoli)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Nuvoli und J.-P. Minnaert sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro, dann G. Faedo und G. Nuvoli sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger die Kosten für eine 2007 durchführte Lasertherapie nicht zu erstatten, sowie der damit verbundenen nachfolgenden Entscheidungen der Bank von 2014
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank vom 4. Dezember 2014, mit der sie es abgelehnt hat, Herrn Carlo De Nicola die Kosten für eine FP3-Lasertherapie zu erstatten, wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn De Nicola zu tragen.
( 1 ) ABl. C 279 vom 24.8.2015, S. 59.
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