Rechtssache F-91/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016 — AV/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Einstellung — Ärztliche Untersuchung vor der Einstellung — Unvollständige Erklärungen bei der ärztlichen Untersuchung — Medizinischer Vorbehalt — Rückwirkende Anwendung des medizinischen Vorbehalts — Keine Bewilligung von Invalidengeld — Aufhebung — Durchführung eines Urteils des Gerichts)
C3642016DE3210120160721DE0037321332
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016 — AV/Kommission
(Rechtssache F-91/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Einstellung — Ärztliche Untersuchung vor der Einstellung — Unvollständige Erklärungen bei der ärztlichen Untersuchung — Medizinischer Vorbehalt — Rückwirkende Anwendung des medizinischen Vorbehalts — Keine Bewilligung von Invalidengeld — Aufhebung — Durchführung eines Urteils des Gerichts)“2016/C 364/37Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, T. S. Bohr und C. Ehrbar)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die medizinische Vorbehaltsklausel des Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in dem Sinne anzuwenden, dass dem Kläger kein Invalidengeld bewilligt wird, und Klage auf Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung vom 16. September 2014, mit der die Europäische Kommission gegenüber AV den in Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehenen medizinischen Vorbehalt angewandt hat, wird aufgehoben.
2.
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an AV einen Betrag von 2000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den dieser erlitten hat, zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die AV entstandenen Kosten zu tragen.
( 1 ) ABl. C 406 vom 7.12.2015, S. 46.
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