Rechtssache F-113/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 20. Juli 2016 — Adriaen u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Art. 45 des Statuts — Beförderungsverfahren 2014 — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts — Verzeichnisse der von den Generaldirektoren und Dienststellenleitern zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten — Nichtaufnahme der Namen der Kläger — Möglichkeit, die Verzeichnisse der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten beim Paritätischen Beförderungsausschuss anzufechten — Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten — Von einer paritätischen Instanz abgegebene Stellungnahmen — Begründungspflicht)
C3642016DE3510120160720DE0041351351
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 20. Juli 2016 — Adriaen u. a./Kommission
(Rechtssache F-113/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Art. 45 des Statuts — Beförderungsverfahren 2014 — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts — Verzeichnisse der von den Generaldirektoren und Dienststellenleitern zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten — Nichtaufnahme der Namen der Kläger — Möglichkeit, die Verzeichnisse der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten beim Paritätischen Beförderungsausschuss anzufechten — Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten — Von einer paritätischen Instanz abgegebene Stellungnahmen — Begründungspflicht)“2016/C 364/41Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Charlotte Adriaen (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, G. Berscheid und A.-A. Gilly)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die Kläger nicht in das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 beförderten Beamten aufzunehmen
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Frau Charlotte Adriaen und die zwölf anderen Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
( 1 ) ABl. C 320 vom 28.9.2015, S. 55.
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