25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/68
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 14. Juni 2016 — Fernández González/Kommission
(Rechtssache F-121/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Auf einer Planstelle im Kabinett eines Mitglieds der Europäischen Kommission beschäftigter Bediensteter - Einstellung eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b der BSB - Voraussetzung einer Unterbrechung jeder Art von Beschäftigungsverhältnis mit der Kommission für einen Zeitraum von sechs Monaten - Nr. 3.2 des Vermerks D(2005) 18064 der Kommission vom 28. Juli 2005 über die Einstellung von Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b und d der BSB auf Dauerplanstellen bei Fehlen erfolgreicher Teilnehmer eines Auswahlverfahrens))
(2016/C 270/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elia Fernández González (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Casado García-Hirschfeld und É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, G. Berscheid, Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung der Klägerin um die Planstelle, die Gegenstand der Ausschreibung KOM/2014/2036 war, in Anwendung des Vermerks D(2005) 18064 der GD HR vom 28. Juli 2005 abgelehnt wurde, weil die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vertragsunterbrechung vor Einstellung eines Bediensteten, der zuvor in der Besoldungsgruppe AT2c unter Vertrag stand, nicht vorlag, sowie Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Elia Fernández González zu tragen.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015, S. 57.
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