Rechtssache F-126/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 — Barroso Truta u. a./Gerichtshof (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Versorgungsbezüge — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Übertragung früher nach nationalen Systemen erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union — Vorschläge der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Aufforderung, die Behörde zu kontaktieren, um Erläuterungen zu erhalten und die Möglichkeit der Vornahme der Übertragungen zu erörtern — Zustimmung der Bediensteten zur Übertragung ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche ohne vorherige Abstimmung mit der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde — Endgültigkeit der Übertragungen — Nachträgliche Kenntnisnahme von der Vorschrift über das „Existenzminimum“ — Art. 77 Abs. 4 des Statuts — Sorgfaltspflicht — Angebliche Unzulänglichkeit der Angaben, die die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde im Zuge der Übermittlung der Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gemacht hat — Schadensersatzklage — Nichteinhaltung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren — Unzulässigkeit)
C3642016DE3710120160720DE0044371371
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 — Barroso Truta u. a./Gerichtshof
(Rechtssache F-126/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Versorgungsbezüge — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Übertragung früher nach nationalen Systemen erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union — Vorschläge der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Aufforderung, die Behörde zu kontaktieren, um Erläuterungen zu erhalten und die Möglichkeit der Vornahme der Übertragungen zu erörtern — Zustimmung der Bediensteten zur Übertragung ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche ohne vorherige Abstimmung mit der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde — Endgültigkeit der Übertragungen — Nachträgliche Kenntnisnahme von der Vorschrift über das „Existenzminimum“ — Art. 77 Abs. 4 des Statuts — Sorgfaltspflicht — Angebliche Unzulänglichkeit der Angaben, die die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde im Zuge der Übermittlung der Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gemacht hat — Schadensersatzklage — Nichteinhaltung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren — Unzulässigkeit)“2016/C 364/44Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Barroso Truta (Bofferdingen, Luxemburg) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: J. Inghelram)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Ersatz des materiellen Schadens, der den Klägern durch den Verlust ihrer im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche infolge ihrer Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Union entstanden ist
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn José Barroso Truta, Herrn Marc Forli, Herrn Calogero Galante und Herrn Bernard Gradel entstandenen Kosten zu tragen.
( 1 ) ABl. C 414 vom 14.12.2015, S. 42.
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