Rechtssache F-127/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016 — Pinto Ferreira/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarstrafe — Art. 9 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts — Einbehaltung eines Teilbetrags des Ruhegehalts — Nicht genehmigte Nebentätigkeit — Fehlender Antrag auf vorherige Zustimmung)
C3642016DE3720120160721DE0045372382
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016 — Pinto Ferreira/Kommission
(Rechtssache F-127/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarstrafe — Art. 9 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts — Einbehaltung eines Teilbetrags des Ruhegehalts — Nicht genehmigte Nebentätigkeit — Fehlender Antrag auf vorherige Zustimmung)“2016/C 364/45Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: António Gaspar Pinto Ferreira (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Godfrey und C. Antoine sowie Rechtsanwältin M. Gomes Lopes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, gegen den Kläger wegen der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand an eine Disziplinarstrafe in der Form zu verhängen, dass zwölf Monate lang 185 Euro seines Ruhegehalts einbehalten werden
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2014, gegen Herrn António Gaspar Pinto Ferreira die in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union vorgesehene Strafe zu verhängen, wird aufgehoben.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Pinto Ferreira zu tragen.
( 1 ) ABl. C 414 vom 14.12.2015, S. 43.
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