Rechtssache F-132/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 — HC/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Aufeinanderfolgende Einstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsstatus bei mehreren Organen der Union — Unterbrechung durch vorübergehende Arbeitslosigkeit — Fortdauernde Zugehörung zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Union — Neueinstellung — Art. 13 BSB — Medizinische Untersuchung vor der Einstellung — Art. 32 BSB — Keine Angabe einer bereits bestehenden Krankheit durch den Betroffenen — Spätere Entdeckung durch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde — Rückwirkende Anwendung eines medizinischen Vorbehalts von fünf Jahren — Widerspruch — Befassung der Invalidenkommission — Loyalitätspflicht — Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, den Betroffenen während eines Zeitraums von sechs Jahren von einer Einstellung durch das Organ auszuschließen)
C3642016DE3910120160720DE0047391391
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 — HC/Kommission
(Rechtssache F-132/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Aufeinanderfolgende Einstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsstatus bei mehreren Organen der Union — Unterbrechung durch vorübergehende Arbeitslosigkeit — Fortdauernde Zugehörung zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Union — Neueinstellung — Art. 13 BSB — Medizinische Untersuchung vor der Einstellung — Art. 32 BSB — Keine Angabe einer bereits bestehenden Krankheit durch den Betroffenen — Spätere Entdeckung durch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde — Rückwirkende Anwendung eines medizinischen Vorbehalts von fünf Jahren — Widerspruch — Befassung der Invalidenkommission — Loyalitätspflicht — Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, den Betroffenen während eines Zeitraums von sechs Jahren von einer Einstellung durch das Organ auszuschließen)“2016/C 364/47Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: HC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, T. S. Bohr und C. Ehrbar)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der Kommission, die medizinische Vorbehaltsklausel des Art. 32 BSB rückwirkend vom Tag des Dienstantritts der Klägerin bei der Kommission anzuwenden und die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien auszusetzen, und zum anderen der Entscheidung, die Klägerin von einer Einstellung durch die Kommission während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Ablaufs ihres letzten Vertrags auszuschließen
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung vom 29. Januar 2015, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde der Europäischen Kommission HC während eines Zeitraums von sechs Jahren von einer Einstellung durch das Organ ausgeschlossen hat, wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von HC zu tragen.
4.
HC trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 406 vom 7.12.2015, S. 46.
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