5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/34
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016 — Lorenzet/EASA
(Rechtssache F-144/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 2 Buchst. f BSB - Unbefristeter Vertrag - Unbezahlter Urlaub - Urlaub aus persönlichen Gründen - Nichtverlängerung eines unbezahlten Urlaubs um ein weiteres Jahr - Art. 52 BSB))
(2016/C 326/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Andrea Lorenzet (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Manuhutu und A. Haug im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und I. Antypas, dann F. Manuhutu und A. Haug im Beistand der Rechtsanwälte A. Duron und C. Dekemexhe)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, den unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen des Klägers nicht um ein weiteres Jahr zu verlängern
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Andrea Lorenzet trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Agentur für Flugsicherheit entstandenen Kosten zu tragen.
(1) ABl. C 48 vom 8.2.2016, S. 102.
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