Rechtssache F-149/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016 — HG/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beamte, die in einem Drittland Dienst tun — Von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Wohnung — Verpflichtung, dort zu wohnen — Disziplinarverfahren — Disziplinarstrafe — Art. 9 Abs. 1 Buchst. c des Anhangs IX des Statuts — Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen — Schadensersatz — Art. 22 des Statuts)
C3642016DE4110120160719DE0050411411
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016 — HG/Kommission
(Rechtssache F-149/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Beamte, die in einem Drittland Dienst tun — Von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Wohnung — Verpflichtung, dort zu wohnen — Disziplinarverfahren — Disziplinarstrafe — Art. 9 Abs. 1 Buchst. c des Anhangs IX des Statuts — Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen — Schadensersatz — Art. 22 des Statuts)“2016/C 364/50Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: HG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verhängt und er zum Ersatz eines der Europäischen Union angeblich entstandenen Schadens verpflichtet wurde, und Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens und der angeblichen Rufschädigung
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
HG trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
( 1 ) ABl. C 68 vom 22.2.2016, S. 46.
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