Rechtssache F-103/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016 — Trampuz/Kommission (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Krankheitsfürsorgesystem — Einziehung des Saldos eines Vorschusses für Krankheitskosten — Durchführung eines Aufhebungsurteils des Gerichts — Einrede der Unzulässigkeit — Nichteinhaltung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren — Beschwerende Maßnahme — Ruhegehaltsabrechnung — Erfordernis einer Beschwerde — Verspätung — Art. 83 der Verfahrensordnung)
C3642016DE5610120160721DE0073561561
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016 — Trampuz/Kommission
(Rechtssache F-103/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Krankheitsfürsorgesystem — Einziehung des Saldos eines Vorschusses für Krankheitskosten — Durchführung eines Aufhebungsurteils des Gerichts — Einrede der Unzulässigkeit — Nichteinhaltung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren — Beschwerende Maßnahme — Ruhegehaltsabrechnung — Erfordernis einer Beschwerde — Verspätung — Art. 83 der Verfahrensordnung)“2016/C 364/73Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Serena Trampuz (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Falagiani)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission, vom Ruhegehalt des Klägers einen Betrag von 14207,60 Euro zur Rückerlangung von Vorschüssen, die im Rahmen der Kostenübernahme für die Unterbringung seiner Ehefrau während ihrer Krankenhausbehandlung geleistet wurden, abzuziehen, nachdem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Abrechnungsstelle Ispra, mit der ihm die gesamten, als überhöht beurteilten Unterbringungskosten auferlegt worden waren, aufgehoben hat
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Frau Serena Trampuz trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
( 1 ) ABl. C 354 vom 26.10.2015, S. 55.
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