Rechtssache F-143/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Juli 2016 –Dietrich/Parlament (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Vorzeitige Kündigung des Vertrags — Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist — Aussetzung der Kündigungsfrist — Neuer Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist — Nicht beschwerende Maßnahme — Verspätete Beschwerde — Einrede der Unzulässigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit — Art. 83 der Verfahrensordnung)
C3642016DE5710120160718DE0074571571
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Juli 2016 –Dietrich/Parlament
(Rechtssache F-143/15) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Vorzeitige Kündigung des Vertrags — Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist — Aussetzung der Kündigungsfrist — Neuer Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist — Nicht beschwerende Maßnahme — Verspätete Beschwerde — Einrede der Unzulässigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit — Art. 83 der Verfahrensordnung)“2016/C 364/74Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Constant Dietrich (Pfulgriesheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Fombaron)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Deneys und E. Taneva)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung der Entscheidung über die vorzeitige Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses beim Europäischen Parlament begehrt hat
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Herr Constant Dietrich trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten zu tragen.
( 1 ) ABl. C 68 vom 22.2.2016, S. 45.
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