23.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/26
Klage, eingereicht am 19. Januar 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-5/15)
(2015/C 096/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, bei der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts zur Anwendung kamen
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
festzustellen, dass Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts rechtswidrig ist;
—
die Entscheidung vom 16. Januar 2014 aufzuheben, die vom Kläger vor seinem Diensteintritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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