20.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 127/41
Klage, eingereicht am 3. Februar 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-20/15)
(2015/C 127/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 nicht in die Liste der zur Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 und der nachfolgenden Mitteilung an die Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Regelungen für die Zusammensetzung der Kabinette der Mitglieder der Kommission und für die Sprecher festzustellen;
—
die darauffolgende, am 24. Juni 2014 zugestellte Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 nicht nach Art. 45 des Statuts in die Liste der zur Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen, aufzuheben, soweit diese Entscheidung davon ausgeht, dass der Kläger keine besondere Verantwortung trägt, die im Wege der Gleichstellung mit der Zuordnung, die für die in die Kabinette abgeordneten Beamten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2013 vorgenommen wird, zu seiner Zuordnung zur Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ Anlass geben würde;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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