8.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/35
Klage, eingereicht am 24. März 2015 — ZZ/Europäische Kommission
(Rechtssache F-47/15)
(2015/C 190/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag, für die beiden Kinder der Ehegattin der Klägerin, die jede zweite Woche bei ihr wohnen, ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung rückwirkend die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu gewähren, abgelehnt wird, sowie Zahlung einer Entschädigung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die am 16. Dezember 2014 mitgeteilte Entscheidung vom 9. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als die Anstellungsbehörde, nachdem sie der Beschwerde teilweise stattgegeben und entschieden hatte, die Entscheidung vom 19. Juni 2014 aufzuheben und ihr demzufolge die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die daraus erwachsenden Vorteile zu gewähren, die Zulage dennoch nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung, sondern diese Zulage und die daraus erwachsenden Vorteile erst ab dem 1. März 2014, dem ersten Tag des Monats, in dem sie ihren Überprüfungsantrag gestellt hatte, gewährt;
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die Beklagte im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung in jedem Fall zu verurteilen, als Entschädigung einen Betrag in Höhe von 33 375,99 Euro — unter dem Vorbehalt einer Erhöhung im Lauf des Verfahrens — zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in den betreffenden Jahren in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab dem 1. September 2011 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen;
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der Beklagten in jedem Fall gemäß Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sämtliche Kosten aufzuerlegen.
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