8.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/37
Klage, eingereicht am 27. März 2015 — FR/EASA
(Rechtssache F-51/15)
(2015/C 190/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: FR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger zum Ende der Probezeit zu entlassen, und Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der entstanden sein soll
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung vom 13. Juni 2014 aufzuheben;
—
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben;
—
ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, sollte er nicht wieder bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) verwendet werden;
—
die EASA zu verurteilen, für den erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung zu zahlen, die nach billigem Ermessen vorläufig auf 5 800 Euro beziffert wird;
—
der EASA die Kosten aufzuerlegen.
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