29.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/48
Klage, eingereicht am 21. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-59/15)
(2015/C 213/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, das vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragte Abgangsgeld nicht zu zahlen, und Gewährung von Schadensersatz
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Zahlung des beantragten Abgangsgelds zuzüglich Zinsen ab dem 26. März 2014 anzuordnen, dem Zeitpunkt, zu dem das Abgangsgeld hätte gezahlt werden müssen, wobei die Zinsen auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;
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ihm seinen Schaden zu ersetzen, der — unter Vorbehalt einer Erhöhung oder Ermäßigung im Lauf des Verfahrens — mit 4 275,80 Euro zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (dem 16. September 2014) veranschlagt wird, wobei die Zinsen auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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