24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/56
Klage, eingereicht am 18. Mai 2015 — ZZ u. a./EIB
(Rechtssache F-78/15)
(2015/C 279/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von Februar 2015 enthaltenen Entscheidungen, die jährliche Gehaltsanpassung für 2015 auf 1,2 % zu begrenzen, und Aufhebung der nachfolgenden Gehaltsabrechnungen sowie, soweit erforderlich, der Mitteilungen der Beklagten an die Kläger vom 6. und vom 10. Februar 2015. Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz für den geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die vorliegende Klage einschließlich der mit ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären;
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folglich:
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die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2015 enthaltene Entscheidung, die jährliche Gehaltsanpassung für 2015 auf 1,2 % zu begrenzen, aufzuheben und demnach die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen und, soweit erforderlich, zwei Mitteilungen der Beklagten an die Kläger vom 6. Februar 2015 und vom 10. Februar 2015 aufzuheben;
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die Beklagte demnach zu verurteilen,
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an jeden Kläger als Ersatz für den materiellen Schaden Folgendes zu zahlen: i) die Gehaltsdifferenz entsprechend der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2015, d. h. eine Erhöhung um 0,4 %, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, ii) die Gehaltsdifferenz entsprechend den Auswirkungen der Anwendung der jährlichen Anpassung von 1,2 % für 2015 auf die Höhe der Gehälter, die ab Januar 2016 gezahlt werden, iii) bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten, für den betreffenden Zeitraum geltenden Zinssatz und iv) Schadensersatz aufgrund des erlittenen Kaufkraftverlusts; der gesamte materielle Schaden wird vorläufig für jeden Kläger auf 30 000 Euro geschätzt;
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an jeden Kläger 1 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;
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der EIB sämtliche Kosten aufzuerlegen.
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