24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/59
Klage, eingereicht am 26. Mai 2015 — ZZ/EIB
(Rechtssache F-82/15)
(2015/C 279/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Isola und G. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger die Kosten für eine 2007 erfolgte Lasertherapie nicht zu erstatten, sowie der damit verbundenen nachfolgenden Entscheidungen der Bank von 2014
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die am 4. Dezember 2014 zugestellte Entscheidung und alle damit verbundenen nachfolgenden und vorhergehenden Maßnahmen aufzuheben, zu denen zweifellos die Schreiben der EIB vom 8. Januar 2014, 31. Januar 2014, 14. Februar 2014, 24. Februar 2014, 30. April 2014 und 3. Juli 2014 sowie die Stellungnahme vom 26. Februar 2008 und der im Oktober 2008 erstellte Bericht von Dr. M., dem Vertrauensarzt der Bank, und schließlich die Stellungnahme von Dr. S. vom 6. Oktober 2014 gehören;
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die EIB zu verurteilen, einen Betrag von 3 000 Euro zu erstatten, der dem Betrag entspricht, den der Kläger für eine Lasertherapie entrichtet hat, die am 29., 30. und 31. Oktober 2007 sowie am 21., 22. und 23. November 2007 stattfand, und eine angemessene Entschädigung für die immateriellen Schäden zu zahlen, zuzüglich Zinsen aus den zuerkannten Beträgen und Inflationsausgleich für diese Beträge;
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hilfsweise, die Europäische Union zu verurteilen, einen Betrag von 3 000 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, den der Kläger wegen ihrer missverständlichen Bestimmungen erlitten hat, zuzüglich Zinsen und Inflationsausgleich;
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die EIB und die Europäische Union gesamtschuldnerisch zu verurteilen, eine angemessene Entschädigung für die immateriellen Schäden zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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