7.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/46
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-91/15)
(2015/C 406/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die medizinische Vorbehaltsklausel des Art. 32 BSB in dem Sinne anzuwenden, dass dem Kläger kein Invalidengeld bewilligt wird, und Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidungen der Kommission vom 16. September 2014 aufzuheben, mit denen von dem medizinischen Vorbehalt nach Art. 32 BSB Gebrauch gemacht und dem Kläger kein Invalidengeld bewilligt wird;
—
die Kommission zu verurteilen, an den Kläger 50 000,00 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen, und ihr die Kosten aufzuerlegen.
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