26.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 354/57
Klage, eingereicht am 21. August 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-121/15)
(2015/C 354/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung der Klägerin um die Planstelle, die Gegenstand der Ausschreibung KOM/2015/2036 war, wegen Nichteinhaltung der Bedingung der sechsmonatigen Vertragsunterbrechung vor Einstellung eines Bediensteten, der zuvor in der Besoldungsgruppe AT2c unter Vertrag stand, in Anwendung der Note D(2005)18064 der GD HR (Humanressourcen) vom 28. Juli 2005 abgelehnt wurde, sowie Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung vom 22. Mai 2015, in der die GD HR sich gegen die Einstellung der Klägerin aussprach, aufzuheben;
—
nötigenfalls die Entscheidung vom 14. November 2014, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
—
den der Klägerin aus diesen Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorbehaltlich einer Neubewertung auf 3 26 275 Euro geschätzt wird, zuzüglich indexierter Verzugszinsen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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