18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/52
Klage, eingereicht am 1. Oktober 2015 — ZZ/EZB
(Rechtssache F-130/15)
(2016/C 016/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der EZB, dem Kläger im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2015 zu gewähren, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der entstanden sein soll
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die den Bediensteten am 13. März 2015 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums vom 24. Februar 2015, ihm keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2015 zu gewähren, aufzuheben;
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die am 20. Juli 2014 eingegangene Entscheidung vom 10. Juli 2014, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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falls erforderlich, die mit der Entscheidung des Direktoriums vom 24. Februar 2015 und der Zurückweisung des besonderen Rechtsbehelfs vom 10. Juli 2015 stillschweigend mitgeteilte Entscheidung des zuständigen Abteilungsleiters, ihn für eine zusätzliche Gehaltserhöhung weder in Betracht zu ziehen noch vorzuschlagen, aufzuheben;
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den Ersatz seines materiellen Schadens anzuordnen, der in dem mit 49 102 Euro bezifferten Verlust der Möglichkeit besteht, 2015 eine zusätzliche Gehaltserhöhung zu erhalten, oder, alternativ, das Verfahren, das zur Entscheidung vom 24. Februar 2015 geführt hat, aufzuheben und ein neues Verfahren zur Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen für 2015 durchzuführen;
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den Ersatz seines immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro beziffert wird;
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der Europäischen Zentralbank sämtliche Kosten aufzuerlegen.
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